P1 21 78 URTEIL VOM 10. MAI 2022 Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung Dr. Thierry Schnyder, Einzelrichter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, vertreten durch Staatsanwältin Katja Jentsch, Berufungsklägerin und X _________, Privatkläger und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Phi- lipp Matthias Bregy, 3900 Brig-Glis gegen Y _________, Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Emil Inderkummen, Gliserallee 1, Postfach 375, 3900 Brig-Glis (Veruntreuung/Betrug/Urkundenfälschung) Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms vom 25. Juni 2021 [BRG S1 20 52]
Sachverhalt
2.1 Unschuldsvermutung Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Unschuldsver- mutung, Art. 10 Abs. 1 StPO). Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Die in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK gewährleistete Unschuldsvermutung besagt als Beweislastregel, die Anklagebehörde müsse die Schuld des Beschuldigten beweisen und nicht dieser seine Unschuld. Der gleiche Grundsatz verbietet dem Straf- richter als Beweiswürdigungsregel, sich von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt zu erklären, wenn bei objektiver Betrachtung er- hebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, der Sachverhalt habe sich so verwirklicht (BGE 138 V 74 E. 7). Der Strafrichter geht im Falle unüberwindlicher Zweifel von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus. Die Maxime bezieht sich nur auf die Feststellung der Tatsachen und nicht auf deren rechtliche Würdigung. „Aus- sage-gegen-Aussage-Konstellationen“, in welchen sich als massgebliche Beweise be- lastende Aussagen des mutmasslichen Opfers und bestreitende Aussagen der beschul- digten Person gegenüberstehen, müssen keineswegs zwingend oder auch nur höchst- wahrscheinlich gestützt auf den Grundsatz „in dubio pro reo“ zu einem Freispruch führen
- 6 - (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.3). Der Erstaussage kommt in der Aussagepsychologie auf- grund gedächtnispsychologischer Voraussetzungen entscheidende Bedeutung zu (Bun- desgerichtsurteil 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.4.1). Die Glaubhaftigkeit einer Aussage ist für die Wahrheitsfindung bedeutungsvoll. Sie wird durch methodische Prüfung ihres Inhalts darauf analysiert, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben dem tatsächlichen Erleben des Zeugen entspringen. Die betreffende Äusserung ist namentlich auf das Vorhandensein von Realitätskriterien (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung, Widerspruchsfreiheit, Konstanz etc.) und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu untersuchen. Das Gericht hat zu kontrollieren, ob die aussagende Person eine solche Behauptung unter Berücksichti- gung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Die Gerichte sollen im Rahmen eines hypo- thesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerk- male, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens das insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehler- quellen testen. Die Prüfung soll ausserdem die persönliche Kompetenz der aussagen- den Person werten. Das Gericht hat dabei vorab von einer nichtrealitätsbegründeten Aussage auszugehen. Erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der fest- gestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, darf das Gericht darauf schliessen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3; Bundesgerichtsurteil 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 4.2 mit weiteren Hinwei- sen). Selbst erlebte Ereignisse bleiben länger im Gedächtnis gespeichert als blosse Erfindun- gen. Erlebnisbegründete Schilderungen schneiden bei wiederholten Befragungen be- züglich Konstanz besser ab als erfundene Aussagen. Erinnerungsverluste sind aller- dings immer möglich, sie müssen geradezu erwartet werden. Teils wird von „relativer Konstanz“ gesprochen, wobei Abweichungen, die mit einem natürlichen Erinnerungsver- lust zu vereinbaren sind, Merkmale für die Bejahung der Glaubhaftigkeit sind. Es wäre zu einfach, zu behaupten, die Konstanz einer Aussage spräche für ihre Glaubhaftigkeit, während die Inkonstanz ihre Unglaubhaftigkeit anzeigt. Entscheidend ist die Prüfung der Art der Konstanz. Erwartete Konstanzen betreffen etwa Handlungen des Kerngesche- hens, unmittelbar am Kerngeschehen beteiligte Personen, Tatörtlichkeiten, handlungs- relevante Gegenstände, globale Körperpositionen oder Lichtverhältnisse (Helligkeit bzw. Dunkelheit). Erwartete Erinnerungsverluste (psychologisch erwartete Inkonstanzen) be- ziehen sich hingegen auf Schilderungen des peripheren Geschehens, die zeitliche Rei-
- 7 - henfolge von verschiedenen Phasen eines Vorganges oder von verschiedenen abge- schlossenen Handlungen, auf Schätzungen beruhende Angaben, Angaben über unan- genehme Empfindungen, Häufigkeitsangaben bei ähnlichen Vorfällen, Kleidung, Wetter- verhältnisse oder Zahlenangaben (Berlinger, Glaubhaftigkeitsbegutachtung im Strafpro- zess, Beweiseignung und Beweiswert, 2014, S. 44 f.). Es ist mithin zu prüfen, was als „Kerngeschehen“ und was als „Randgeschehen“ anzu- sehen ist. Die überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Literatur definiert das Kerngeschehen subjektiv: Das Gericht hat mithin das, was für die betreffende Auskunfts- person in der konkreten Situation emotional besonders wichtig erschien und sie bewegt hat, zu bestimmen. Dieses subjektive Kerngeschehen muss somit im Prozess von Zeuge zu Zeuge neu bestimmt werden. Es existiert kein (feststehendes) prozessuales, sondern nur ein personales Kerngeschehen. Die herrschende Rechtsprechung und Lehre defi- niert Kerngeschehen folglich nicht aus der Sicht des in Frage stehenden Tatbestandes oder Lebenssachverhaltes (Hussels, Von Wahrheiten und Lügen - Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012 S. 372). Die Zeitintervalle zwischen den Aussagen sowie zwischen den Aussagen und den ge- schilderten Ereignissen sind bei der Konstanzanalyse von zentraler Bedeutung. Ein Un- terschied von wenigen Wochen erlaubt es regelmässig nicht, signifikante Konstanzphä- nomene zu entwickeln. Das Gericht darf andererseits bei Zeiträumen von mehr als zwei oder drei Jahren auch bei erlebnisbegründeten Aussagen regelmässig keine Konstanz mehr erwarten (Berlinger, a.a.O., S. 45). 2.2 Beteiligte Der Beschuldigte ist gelernter Spengler und Dachdecker (S. 239). Er hat keinerlei Aus- oder Weiterbildungen im Bereich der Unternehmensführung absolviert und hat trotzdem diverse Firmen gegründet, teils ohne eine Buchhaltung zu führen (S. 178 A. 17 ff.). Er ist hoch verschuldet (S. 23; S. 239; S. 618 f.), seit 2012 ist gegen ihn zwei Mal der Konkurs eröffnet worden (S. 31; S. 243; S. 618). Der Angeklagte ist 2001 zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe wegen gewerbsmässigem Betrug verurteilt worden. Eine weitere Verur- teilung aus dem Jahr 2004 betrifft erneut gewerbsmässigen Betrug, aber auch die Un- terlassung der Buchführung (S. 34). Es liegen seither weitere Verurteilungen aus den Jahren 2014 und 2017 vor (S. 614). Das Gericht kann daraus jedoch gemäss obigen Ausführungen bei der Aussagenanalyse keinen Generalverdacht ableiten. Die protokol- lierten Äusserungen stehen vielmehr im Vordergrund und sind zu analysieren. Der Privatkläger hat als selbstständiger Vertragsfahrer gearbeitet, als er den Beschul- digten kennen gelernt hat (S. 62 A. 2).
- 8 - 2.3 Aussagenwürdigung Das Gericht hat bei der nachfolgenden Aussagenwürdigung den erheblichen Zeitablauf und die beachtlichen Zeitspannen zwischen den einzelnen Befragungen zu beachten. Es erscheint aus diesen Gründen nachvollziehbar, wenn sich die Beteiligten nicht mehr an sämtliche Begebenheiten zurückzuerinnern vermögen oder sich teilweise selbst wi- dersprechen. Die Parteien, X _________ und Y _________, haben ferner ein erhebli- ches Interesse am Verfahrensausgang und sind ausserdem miteinander zerstritten. Ihre Äusserungen sind aus allen diesen Gründen mit Vorsicht zu würdigen. 2.4 Unstrittiger Sachverhalt Der Beschuldigte hat erklärt, er habe mit seiner damaligen Ehegattin A _________ bei der Gründung der B _________ GmbH zunächst einen Schlüsselfundservice anbieten wollen. Das Unternehmen habe ferner Internetseiten mit Gratisinseraten oder Infos jeg- licher Art aufschalten und einen Domainhandel betreiben wollen. Die Beteiligten hätten schliesslich eine Internetseite «Happysex» betreiben wollen, auf welcher Prostituierte inserieren konnten (S. 111 A. 8; S. 175 A. 5 f.; S. 240). Die B _________ GmbH wurde am 5. November 2007 von Y _________ sowie A _________ gegründet (Belege S. 69 ff.). Letztere schied am 15. September 2007 als Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit einem Stammanteil von Fr. 19'000.00 aus. D _________ trat als Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit 18 Stammanteilen zu je Fr. 1'000.00 in die Unternehmung ein. X _________ erhielt einen Stammanteil von Fr. 1'000.00, wobei er gleichzeitig einzelzeichnungsberechtigt wurde. Der Beschuldigte übernahm gemäss Protokoll einer ausserordentlichen Gesellschaftsversammlung vom
17. April 2009 die Stammanteile von D _________ (Belege S. 92 ff.). Der Beschluss sei, entgegen dem Wortlaut des Protokolls, mit Hilfe eines Zirkulationsschreibens erfolgt (S. 186 A. 7 ff.). Der Angeklagte bezeichnet sich wiederholt als Geschäftsführer der Ge- sellschaft (S. 397). Die Anmeldung an das Handelsregister vom 15. Juni 2009, welcher u.a. das Protokoll der Gesellschafterversammlung beiliegt, bestätigt, dass Y _________ neu über die 19 Stammanteile verfügt und zusätzlich, dass X _________ neu Kollek- tivunterschrift zu zweien habe. Das Schreiben enthält Unterschriften von D _________, Y _________ und X _________ (Belege S. 94). Die Beteiligten sind sich nicht einig, wer das Kapital zur Gründung der GmbH geliefert habe (S. 176 A. 9; S. 196 A. 6 f.; S. 488 A. 12). Eine Buchhaltung hat gefehlt, Jahresab- schlüsse existieren nicht (S. 176 A. 15; S. 246). Ausserdem seien Teile der Belege, laut
- 9 - Angeklagtem, weggeworfen oder verloren worden (S. 176 A. 13 ff.). Das Geschäftspro- jekt sei laut Y _________ «richtig konkret» geworden, er sei sich bewusst gewesen, dass es ein «Mega-Projekt» sein werde (S. 177 A. 16). Das Internetportal sei von einer in Deutschland wohnsässigen Person programmiert worden und gegen Februar/März 2009 online aufgeschaltet worden (S. 177 A. 16; S. 241). Sie hätten mit dem Portal, laut Y _________, «eine Zeit lang ziemlich Erfolg» gehabt, aber kein Geld eingenommen (S. 241). Die Firma habe nur wenige Einnahmen erzielt, der Beschuldigte habe nieman- dem Löhne auszahlen können (S. 185 A. 3). Die Gesellschafter hätten, laut E _________, Inseratverkäufer auf Provisionsbasis an- gestellt, an einer Sitzung begrüsst und diesen teils Material verteilt (S. 94 A. 13 ff.; S. 188 A. 15; S. 488 A. 13; Belege S. 22). Die Betreiber hätten, nachdem zunächst nur sechs Inserate eingegangen waren, Gratisinserate angeboten und den Akquisiteuren pro Inse- rate Fr. 50.00 versprochen. Dies habe 400 Annoncen innert dreier Wochen ermöglicht. Die zugesagte Zahlung von der Firma an die Auftraggeber sei jedoch nicht erfolgt (S. 92 f. A. 6; S. 93 A. 14; S. 177 A. 16). Ein DDoS-Angriff habe die Homepage, laut Beschuldigtem, Anfang April 2009 lahmge- legt und dies habe wiederum den Geschäftsgang zum Erliegen gebracht (S. 177 A. 16; S. 185 A. 3; S. 241; S. 395). X _________ wisse durch Gespräche und Telefonate mit dem Beschuldigten über diese DDos-Attacke (S. 199 A. 26; S. 390 f.). Die B _________ GmbH ist im Oktober 2012 von Amtes wegen gelöscht worden (S. 32). Der Privatkläger hat seine Investitionen nie zurückerhalten (S. 395). Er behauptet, we- gen dieser Angelegenheit sei gegen ihn der Privatkonkurs eröffnet worden (S. 77 A. 13). X _________ oder seine Konkursmasse hat in den Konkursverfahren gegen Y _________ keine Forderungen eingegeben (S. 691). 2.5 Deliktsumme 2.5.1 Aussagen Privatkläger zur übergebenen Summe 2.5.1.1 Der erste Anwalt von X _________ hat am 14. September 2009 dem Beschul- digten geschrieben, sein Mandant habe Fr. 350'000.00 zur Verfügung gestellt und wolle wissen, wie dieses Geld verwendet worden sei (Belege S. 20). 2.5.1.2 Die von einem Advokaten vorbereitete Strafanzeige vom 10. August 2010 be- hauptet «erhebliche Summen», die X _________ bezahlt haben will. Er habe eine Hy- pothek von Fr. 160'000.00 auf seine Wohnung aufgenommen, Fr. 40'000.00 von seinem
- 10 - UBS-Konto investiert, Fr. 47'000.00 von seinem Vater bezogen, Fr. 20'000.00 von ande- ren Verwandten, Fr. 34'000.00 von der Altersvorsorge und mehrere weitere Fr. 10'000.00 (S. 42). 2.5.1.3 Der Anzeigeerstatter ist am 20. April 2011 befragt worden und hat nach der dritten Antwort angekündigt, die Befragung beenden zu wollen, da er an diesem Tag keine Zeit habe. Er möchte gerne einen Bericht verfassen und danach einen neuen Ter- min vereinbaren (S. 63). X _________ hat sich danach trotz mehrmaliger Nachfrage durch die Polizei während Monaten nicht zurückgemeldet. 2.5.1.4 X _________ hat am 20. Dezember 2012 eine Tabelle (Belege S. 42) deponiert, welche folgendermassen aussieht: Nr. Betrag Bemerkung
Datum Übergabe 1. 160’000.00 Hypothek Wohnung unbekannt bar ohne Quittung 2. 31’500.00 Bank (welche Bank) unbekannt bar ohne Quittung 3. 40’000.00 UBS
unbekannt bar ohne Quittung 4. 12’000.00 Geliehen von F _________ unbekannt bar ohne Quittung 5. 10’000.00 Geliehen von G _________ unbekannt bar ohne Quittung 6. 20’000.00 Geliehen von Familie unbekannt bar ohne Quittung 7. 17’000.00 Darlehen von H _________ gemäss Beleg
8. 34’000.00 Altersvorsorge
unbekannt bar ohne Quittung 9. 20’000.00 Kassabeträge
2007
bar ohne Quittung Fr. 344’500 00 Total Der Privatkläger hat gleichentags einen Bericht eingereicht (Belege S. 23), in welchem von einem Deliktsbetrag von Fr. 450'000.00 die Rede ist (Belege S. 25). X _________ habe dem Beschuldigten für die Domainreservierung Fr. 100'000.00 übergeben. Zwischen Bericht und Tabelle besteht ein Unterschied von mehr als Fr. 100'000.00, zu- mal der Verfasser die Domainreservierung separat ausweist. Es ist ausserdem, entge- gen der Strafanzeige, von anderen Geldgebern und anderen Summen die Rede.
- 11 - 2.5.1.5 Der Privatkläger gibt bei der zweiten Einvernahme vom 8. Februar 2013 an, die widersprüchliche Deliktssumme zwischen Bericht (Fr. 450'000.00) und Tabelle (Fr. 344'500.00) beruhe auf einen Irrtum des Treuhänders, welcher den Report verfasst habe (S. 75 A. 2). 2.5.1.6. X _________ ist sich auch am 16. Januar 2015 sicher, die in der Tabelle ent- haltene Summe stimme (S. 196 f. A. 8 ff.). Er könne die Übergabe mit Hilfe von Bankbe- legen und Zeugen beweisen. F _________ könne bestätigen, einen Vorschuss von Fr. 12'000.00 gewährt zu haben, um dieses Geld Y _________ zu überlassen. Seine Schwester I _________ könne einen an ihn gewährten Vorschuss von Fr. 10'000.00 be- glaubigen. Seine geschiedene Frau könne ebenso beweisen, dass der Privatkläger Y _________ Fr. 160'000.00 übergeben habe. Er habe damals die Hypothek erhöht, um den Betrag zu übergeben. Seine Tochter könne Gespräche im Restaurant J _________ bezeugen (S. 197 A. 8). 2.5.1.7 Die Deliktssumme beträgt, laut Aussage von X _________ vom 23. Juni 2020 vor der Staatsanwaltschaft, «alles in allem» Fr. 350'000.00 (S. 386). Er wüsste nicht, wie die Bankbeamten hätten reagieren sollen, wenn er Fr. 100'000.00 oder Fr. 45'000.00 in bar abhebt. Er habe eine Hypothekenerhöhung beantragt, worauf ihm der Kundenbera- ter empfohlen habe, dies nicht zu tun, da ihm Y _________ bekannt sei. Er sei seinen Verpflichtungen gegenüber dem Geldinstitut immer nachgekommen, dieses habe die Bi- lanzen seines Geschäfts gelesen (S. 390). 2.5.1.8 X _________ vertritt vor Bezirksgericht die Auffassung, die zuerst bezahlten Fr. 20'000.00 für die Gründung der B _________ GmbH stammten von einem UBS- Konto in Naters. Das Geld habe Vorsorge gebildet, es sei AHV-Geld gewesen (S. 482 A. 3). Er habe weiteres Geld bei seinem Vater, seiner Schwester und seiner Tochter entlehnt (S. 482 A. 5). Die Fr. 160'000.00, welche mit einer Hypothekenerhöhung finan- ziert worden seien, stammten von ihm (S. 482 A. 6). Er könne sich an das Datum der Übergabe von Fr. 100'000.00 erinnern, weil er das Geld zu jener Zeit von der Bank ab- geholt habe (S. 483 A. 7). Er könne nicht mehr erklären, warum er sich an das Datum der Übergabe von Fr. 45'000.00 erinnern könne (S. 483 A. 8). Die Fr. 45'000.00 stamm- ten aus der Pensionskasse, er wisse aber nicht mehr, bei welcher Pensionskasse er angeschlossen gewesen sei (S. 483 A. 9 f.). Er habe den Bezug dieser Gelder mit dem Hinweis begründet, er benötige sie geschäftlich (S. 483 A. 11). Es wisse nicht mehr, an welcher der drei Hypothekenerhöhungen er vom Bankbeamten aufmerksam gemacht worden sei, dass er nicht bei Y _________ investieren solle (S. 483 A. 13). Der Richter fragt den Beschuldigten anschliessend zu den Geldquellen gemäss Liste Belegdossier.
- 12 - Die Fr. 31'500.00 stammten von der UBS, wahrscheinlich der Filiale in Naters. Der Pri- vatkläger wisse nicht, ob er das Geld in einem Mal abgehoben habe (S. 484 A. 19). Die Fr. 40'000.00 stammten von der Pensionskasse (S. 484 A. 20). Diese Antwort wird später korrigiert, der Betrag stamme vom Verkauf eines Steinbrechers (S. 485 A. 24). F _________ habe Fr. 12'000.00 (S. 484 A. 21), K _________ von der Bauunterneh- mung G _________ 10'000.00 (S. 484 A. 22), N _________ Fr. 10'000.00, I _________ Fr. 10'000.00 entlehnt. Die Fr. 34'000.00 stammten von der Altersvorsorge und die Fr. 20'000.00 aus dem Verkauf eines Lastwagens (S. 484 A. 21 ff.). Auch diese Aussage lässt sich nicht vollständig mit den vorausgegangenen Erklärungen in Einklang bringen. Das mag freilich auch mit dem Zeitablauf begründet sein, hier geht es aber um die Er- stattung hoher Geldsummen, weshalb die Inkonstanz doch erstaunlich ist. 2.5.1.9 Der Privatkläger gibt vor Kantonsgericht beiläufig an, er habe zum Zeitpunkt der Besprechung auf der Autobahnraststätte bereits Investitionen von Fr. 100'000.00 getä- tigt. Dies ist für diesen Zeitpunkt (Juni 2009) verhältnismässig niedrig, die Aussage kann aber auch als Unkonzentriertheit abgetan werden. 2.5.2 Aussagen Beschuldigter zur empfangenen Geldsumme 2.5.2.1 Der Beschuldigte bestätigt am 18. September 2013, vom Privatkläger grosse Summen erhalten zu haben. Er vermag sich aber nicht mehr an den Betrag zu erinnern (S. 111 A. 8). Es ist in der gleichen Befragung von mehreren zehntausend Franken die Rede (S. 112 A. 8). Es ist unglaubwürdig, wenn sich der Angeklagte nur dermassen vage an die Höhe der ihm von X _________ übergebenen Summe erinnern will. 2.5.2.2 Der Beschuldigte will sich am 15. Dezember 2014 nicht mehr an die vom Privat- kläger insgesamt übergebene Summe erinnern. Er habe auch sein Kapital, rund Fr. 20'000.00 bis Fr. 30'000.00 investiert und verloren (S. 179 A. 31). Er bestätigt auf Vorhalt, vom Vater des Beschuldigten Fr. 17'000.00 erhalten zu haben. Die Fr. 12'000.00 von F _________ könnten zutreffen. Das Total von Fr. 344'500 sei aber viel zu hoch, derlei könne er nicht bestätigen (S. 180 A. 32). Der Beschuldigte bestätigt Summen, von denen er ausgehen kann, dass deren Leistung durch Drittpersonen bezeugt werden kön- nen und hält sich sonst weiterhin bedeckt. 2.5.2.3 Der Beschuldigte gibt vor der Staatsanwaltschaft am 6. Dezember 2016 an, Fr. 344'500.00 sei viel zu hoch. H _________ habe durchaus ein Darlehen von Fr. 17'000.00 gewährt. Der Angeklagte behauptet, der Verzicht auf das Ausstellen von Quittungen sei ein gemeinsamer Fehler gewesen (S. 240). Solche Überlegungen, der
- 13 - Verzicht auf Zahlungsbestätigungen stelle einen beidseitigen Fehler dar, erscheinen an- gesichts der bereits vorliegenden Verurteilungen des Berufungsbeklagten als unglaub- würdig. 2.5.3 Bankauskünfte und Bankbelege Privatkläger 2.5.3.1 X _________ gibt am 16. Januar 2015 an, er könne mit Bankbelegen Geldbe- züge nachweisen. Der Kundenberater L _________ könne über den Bezug von Fr. 160'000.00 Auskunft erteilen. M _________ weiss allerdings nicht mehr, ob der An- gestellte mit Y _________ gesprochen habe. Der Bankmitarbeiter könne aber die Über- gabe nicht bestätigen (S. 198 A. 15 und A. 17). X _________ will das Geld bar bezogen haben (S. 198 A. 18). Er habe das Geld nicht überwiesen, weil Y _________ ihn unter Druck gesetzt habe, das Geld sofort zu bezahlen (S. 199 A. 19). 2.5.3.2 Mitteilungen der Raiffeisenbank J _________-O _________ bescheinigen eine Erhöhung der Hypothek vom 28. März 2008 von Fr. 100'000.00, eine zweite Auslastung vom 5. Januar 2009 über Fr. 45'000.00 und einen weiteren Anstieg von Fr. 15'000.00 vom 19. Februar 2009 (Belege S. 46 ff.). Die Krediterhöhungen werden in den Bankun- terlagen wiederholt mit «privaten Investitionen» begründet, ohne dies weiter zu konkre- tisieren. Es bleibt offen, wie die Bank das Geld X _________ übergeben oder überwie- sen hat. 2.5.4 Bankbelege Beschuldigter/B _________ GmbH 2.5.4.1 Die Akten enthalten Bankbelege der Freiburger Kantonalbank (S. 103 ff.), der PostFinance (S. 130 ff.; S. 152 ff.; S. 158, S. 159 ff.), der Raiffeisenbank P _________ (S. 166 ff.), der Raiffeisenbank Q _________ (S. 183 ff.; S. 192 ff.). 2.5.4.2 Die Polizei hat relevante Belastungen und Gutschriften (Kontokorrent Raiffei- senbank P _________; Euro Kontokorrent Raiffeisenbank P _________) als Tabellen zum Polizeibericht zusammengefasst (S. 21 f). Der Beschuldigte bestätigt, auf dem Konto Raiffeisenbank Q _________ seien Barzah- lungen von Fr. 98'700.00 für die B _________ GmbH eingegangen. Dieses Geld stamme von ihm und von X _________ (S. 246). 2.5.4.3 Das Bezirksgericht hat mit Verweis auf die Bankunterlagen (S. 183 ff.) richtig festgestellt, dass auf dem Kontokorrentkonto Nr. 49264.27 der Raiffeisenbank Q _________ der B _________ GmbH zwischen dem 13. November 2007 bis zum
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31. Dezember 2009 Fr. 183'420.34 gutgeschrieben worden sind. Belastungen von ins- gesamt Fr. 183'287.15 stehen dem gegenüber, wobei Fr. 152'090.50 Überweisungen auf ein Euro-Kontokorentkonto der B _________ GmbH Nr. 49264.09, Fr. 14'744.40 Auslandvergütungen und Fr. 6'999.80 nicht näher bezeichnete Vergütungsaufträge so- wie Fr. 9'350.00 Barauszahlungen bilden (S. 525 E. 3.5.3.2). Der Auszug des Euro-Kontokorrentkonto bestätigt neben der genannten Gutschrift (Fr. 152'090.50/EUR 96'077.49) weitere Überweisungen von Dritten, was insgesamt EUR 115'687.84 ergebe. Diesen Gutschriften stehen Auslandvergütungen von EUR 114'299.00 sowie Barbezüge oder Kontoübertragungen von EUR 1'143.00entge- gen (S. 525 E. 3.5.3.3). Die Empfänger der Auslandvergütungen stellten, soweit über- prüfbar, Unternehmen im Bereich des Domainhandels oder Online-Medien dar (S. 526 E. 3.5.3.4). 2.5.5 Belege Domainkauf Die Akten enthalten Rechnungen zum Kauf von Domains über Euro 44'179.25 resp. Fr. 53'000.00 (Belege S. 204 ff.). 2.5.6 Beleg Schlüsselfund-Zentrale Eine Quittung bestätigt die Übergabe eines verlorenen Schlüssels (Belege S. 214). 2.5.7 Konkursakten X _________ hat sich selbst im Konkurs befunden, es ist ein Verfahren gegen ihn wegen Konkursdelikten abgelaufen. Das Konkursamt hat bestätigt, weder die Konkursmasse noch der Privatkläger hätten bei zwei Konkursen von Y _________ eine Forderung ein- gereicht (S. 618 f.). Die Konkursverwaltung habe sich für den Straffall nicht interessiert (S. 626 A. 9). 2.6 Umstände der Geldübergabe Es ist unstrittig, dass X _________ dem Beschuldigten das Geld fast vollständig in bar, ohne Quittung übergeben hat. Die Vorinstanz hat festgehalten, X _________ gebe auch das Prozedere bei der Übergabe nicht einheitlich wieder (S. 523 E. 3.5.1). Dies wird nachfolgend geprüft:
- 15 - 2.6.1 Aussage Privatkläger zu den Umständen der Geldübergabe 2.6.1.1 Der Anzeigeerstatter ist am 20. April 2011 zum ersten Mal polizeilich befragt worden und soll die Umstände der erfolgten Geldübergaben beschreiben. Er will Fr. 100'000.00 vor seinem Auto in Gamsen übergeben haben. Es seien keine anderen Personen anwesend gewesen. Er will weiter am 14. Januar 2009 Fr. 45'000.00 abgege- ben haben und glaube, dies sei vor dem Sportcenter Olympica geschehen. Der Anzei- geerstatter erklärt danach, die Einvernahme beenden zu wollen, da er über keine Zeit verfügt, 2-3 Stunden im Polizeibüro zu sitzen. Er werde einen Bericht niederschreiben und dann die Fragen beantworten (S. 63 A. 3). Die ermittelnden Polizisten haben den Privatkläger wiederholt erfolglos aufgefordert, vorbeizukommen und die angekündigten Unterlagen beizubringen (S. 65 f.; S. 86). Ein solches unkooperatives Vorgehen erstaunt und ist bei einem Privatkläger, der eine dermassen hohe Deliktsumme im Strafprozess geltend macht, bemerkenswert. 2.6.1.2 Der Beschuldigte ist sich am 8. Februar 2013 sicher, dass seine Ex-Frau bei der Übergabe der Fr. 160'000.00 im Restaurant J _________ in Naters anwesend gewesen sei. F _________ sei bei der Übergabe von Fr. 12'000.00 bei der Autobahnbaustelle im Staldbach anwesend gewesen. Weitere Übergaben seien an verschiedenen Standorten, z.B. der Sandstrasse in Gamsen, in R _________, auf dem Parkplatz vor dem Olympica in Gamsen sowie im Jahr 2007 (Fr. 20'000.00) bei der UBS in Naters erfolgt. Der Privat- kläger will die bezogenen Gelder jeweils am gleichen Tag weitergegeben haben (S. 75 A. 6). Neu ist nicht mehr von einer Tranche von Fr. 100'000.00, sondern von Fr. 160'000.00 die Rede. X _________ hat allerdings gemäss obigen Unterlagen die Hypo- thek nicht in einem Zug um Fr. 160'000.00 erhöht, sondern in drei zeitlich klar getrennten Abfolgen. Es darf von X _________ erwartet werden, dass er sich an eine Barübergabe in einem sechsstelligen Betrag besser zu erinnern vermag. 2.6.1.3 Der Privatkläger erklärt am 16. Januar 2015, die Fr. 20'000.00 stammten von seinem UBS-Konto. Die Zahlungen von Fr. 344'500.00 könnten mittels Zeugen und Bankbelegen bewiesen werden. F _________ könne bestätigen, ihm einen Vorschuss von Fr. 12'000.00 gewährt zu haben. Seine Schwester habe ihm Fr. 10'000.00 vorge- schossen. Seine Ehegattin könne beweisen, dass der Privatkläger dem Beschuldigten Fr. 160'000.00 übergeben habe. Das Geld sei von der Bank Bar bezogen worden. Es stamme aus einer Hypothekenerhöhung. Eine Tochter könne ein Gespräch im Restau- rant J _________ bekräftigen, um diese Gelder zu übergeben. Sie seien bei sämtlichen Übergaben nur zu zweit gewesen (S. 196 f. A. 8). Das Bargeld des Vaters von
- 16 - Fr. 17'000.00 sei am 15. August 2008, unmittelbar nach Unterzeichnung des Vertrags mit dem Vater übergeben worden (S. 197 A. 11). 2.6.1.4 Der Privatkläger will dem Beschuldigten den ersten Betrag von Fr. 20'000.00 an dessen Wohnort in Bern übergeben haben. Die weiteren Übergaben hätten während 1 ½ Jahren im Oberwallis und in Bern stattgefunden. Das Geld habe er mehrheitlich bei Drittpersonen geborgt, ein grosser Teil stamme aus einer Hypothekenerhöhung für seine Wohnung. Der Privatkläger bejaht die Frage, ob er dem Beschuldigten Fr. 100'000 in bar übergeben habe. Die Ex-Frau könne dies bestätigen. Letztere habe für die Hypotheken- erhöhung mitsignieren müssen. Die Übergabe von Fr. 45'000.00 stammten «aus der Vorsorge» (S. 387 f.). Er habe das Geld bar übertragen, weil der Privatkläger immer persönlich erschienen sei und erklärt habe, er müsse das Geld sofort haben (S. 390). 2.6.1.5 Die Organisation und Übergabe von Bargeldbeträgen in fünfstelliger Höhe sind aussergewöhnlich. Sie müssten X _________ besser in Erinnerung bleiben. Die oben aufgeführten Aussagen des Privatklägers enthalten Beschreibungen zu Vorgängen, die für den Angeklagten eigentlich sehr wichtig und einprägsam wären, auch wenn er sich in einer aussergewöhnlichen privaten Situation befunden hat. Die fehlende Konstanz bei den entsprechenden Aussagen lassen sich nicht mehr mit dem Zeitablauf erklären. 2.6.2 Aussagen Beschuldigter zu den Geldübergaben und den Investitionen 2.6.2.1 Der Beschuldigte habe nie eine Quittung unterzeichnet, das Ganze sei auf Ver- trauensbasis erfolgt. Das Geld sei ausnahmslos in die Firma B _________ GmbH ge- flossen (S. 111 A. 8). Er habe vom Privatkläger mehrere zehntausend Franken erhalten, welche in das Unternehmen investiert worden und schliesslich verloren gegangen seien. Er habe das Bargeld meistens auf das Konto der Raiffeisenbank in R _________ einbe- zahlt und manchmal direkt Domain-Rechnungen bezahlt (S. 112 A. 8). 2.6.2.2 Das Geld sei, gemäss Einvernahme vom 15. Dezember 2014 teils für die Do- mains und ins Erotikportal investiert worden. Derlei habe tausende Euro Ausgaben ver- ursacht, was auf den Bankunterlagen ersichtlich sei. Diese Investitionen entsprächen auf zwölf Monaten befristete Haltegebühren. Sie hätten nach Ablauf des Jahres nicht mehr über die Mittel verfügt, die Domainhaltung zu verlängern (S. 177 f. A. 17). Das empfan- gene Geld habe zu Investitionszwecken gedient und sei hauptsächlich für den Domain- handel eingesetzt worden. Der Beschuldigte will den Privatkläger jederzeit über die In- vestitionen orientiert haben (S. 180 A. 33). Der Privatkläger hätte dem Beschuldigten eine Quittung gegeben, wenn Letzterer dies gefordert hätte (S. 180 A. 34). Er wisse nicht, ob er das Geld von H _________ selbst direkt entgegengenommen habe. Er habe
- 17 - die Summe weder zurückbezahlt noch Zinsen geleistet (S. 180 A. 35). Das Geld sei in den Domainhandel investiert worden (S. 181 A. 37). Er habe das Geld entweder auf ein Raiffeisenbankkonto einbezahlt, per Post Rechnungen beglichen oder einen kleinen Teil per Western Union ins Ausland überwiesen (S. 181 A. 41). Der Beschuldigte nimmt an- schliessend auf das entsprechende Bankkonto Bezug und behauptet, von den umge- setzten Fr. 186'456.39 stamme der grösste Teil der Bareinzahlungen von Fr. 159'700.00 vom Privatkläger (S. 181 A. 42 f.). Eine Überweisung von Fr. 5'000.00 vom 18. Septem- ber 2008 stamme ebenso von diesem, er habe sich daran nicht mehr zu erinnern ver- mocht (S. 182 A. 44). Ein Euro-Kontokorrent 49264.09 enthalte einen Kontoumsatz von EUR 116'266.07. Der grösste Teil der Umsätze stamme vom Raiffeisenbankkonto R _________ (S. 182 A. 45). Die Gelder des Privatklägers seien für die Haltegebühren der Domains, welche sich auf über EUR 50'000.00 belaufen hätten und für das Erotik- portal verwendet worden (S. 182 A. 47). 2.6.2.3 Sie hätten, laut Befragung vom 16. Dezember 2014, «blöderweise» keine Quit- tungen unterzeichnet, weil das niemand verlangt habe. «Das würde das Ganze viel ein- facher machen». Er habe mehr Geld investiert als vorerst gedacht, das sei offensichtlich viel mehr gewesen (S. 185 A. 1). Es ist wenig glaubwürdig, wenn sich der Angeklagte nicht mehr ansatzweise an die Höhe seiner Investitionen erinnern will. Der Beschuldigte stellt den Verzicht auf Quittungen nachträglich als Fehler dar und bedauert dies. Solche Beteuerungen sind in Anbetracht der bereits erfolgten Verurteilungenunglaubhaft. 2.6.2.4 Die von X _________ bezahlten Summen seien, laut Aussage vom 6. Dezember 2016, der Unternehmung B _________ GmbH zugutegekommen. Sie hätten damit Do- mains, den Schlüsselfundservice sowie das Portal finanziert, welches von einer Person aus Deutschland mit dem Namen S _________ programmiert worden sei (S. 241). 2.6.2.5 Der Angeklagte müsse zugeben, dass er nicht einer fürs Büro sei. Er habe die erhaltenen Gelder zum Teil auf die Raiffeisenbank R _________ einbezahlt. Die Gelder seien bei der Firmengründung erstattet worden. Er wisse aber nicht mehr, wo und wann dies geschehen sei (S. 394). Das Geld sei in bar übergeben worden, weil dies einfacher gegangen sei (S. 396). 2.6.2.6 Der Angeklagte habe bei der Gründung, laut Aussage vor dem Bezirksgericht, Geld übergeben. Er könne nicht bestätigen, ob X _________ Fr. 20'000.00 bezahlt habe, da er auch einen Betrag investiert habe (S. 488 A. 12). Der Beschuldigte weiss nicht mehr, wer die Thinkpads von rund Fr. 5'000.00 finanziert habe (S. 488 A. 13).
- 18 - T _________, U _________ und V _________ hätten für das Erotikportal gearbeitet und seien dementsprechend mit rund EUR. 17'000.00 entschädigt worden (A. 488 A. 14 ff.). 2.6.3 Aussagen Zeugen zu den Geldübergaben 2.6.3.1 Die Ex-Frau des Privatklägers, welche je nach Aussage bei einer Geldübergabe anwesend gewesen sei, verweigert am 26. Juni 2013 die Aussage. Sie sei damals in Trennung gewesen und könne zur ganzen Sache nichts sagen (S. 80 A. 1). Die Ehegat- tin dürfte im Rahmen einer Trennungssituation einer hohen Investition ihres Mannes durch Erhöhung einer Hypothek kritisch gegenüberstehen. Das gälte umso mehr, wenn tatsächlich dermassen streitige Verhältnisse bestanden hätten, wie dies der Verteidiger im Rahmen des Plädoyers behauptet hat. Es erscheint mithin glaubwürdig, wenn die Auskunftsperson behauptet, von dieser Investition keine Kenntnis erhalten zu haben. Dies verursacht jedoch einen erheblichen Widerspruch zur Aussage von X _________, wonach seine Frau die Geldübergabe von Fr. 160'000.00 bestätigen könne. 2.6.3.2 Der Zeuge F _________ betont, er habe den Privatkläger wiederholt darauf auf- merksam gemacht, dem Beschuldigten kein Geld zu übergeben. X _________ habe dem Angeklagten trotzdem eine Unmenge bezahlt. Der Privatkläger habe vom Zeugen Fr. 25'000.00 für einen Lastwagen erhalten und dieses Geld dem Beschuldigten übergeben. Der Beschuldigte habe ausserdem ein Treffen in Paris mit Schwarzen organisiert, wel- che über ein Produkt verfügen sollten, wie man Geld verdoppeln könne. Der Privatkläger sei darauf hereingefallen und habe EUR 20'000.00 bis EUR 25'000.00 verloren (S. 84 A. 5 f.). Der Zeuge will dem Privatkläger Fr. 12'000.00 geliehen haben, er sei aber bei der Übergabe zwischen X _________ und Y _________ nicht dabei gewesen. Er wisse nicht, wofür diese Fr. 12'000.00 gewesen seien (S. 85 A. 8). Es entsteht in diesem Zu- sammenhang ein weiterer Widerspruch zu den Behauptungen des Privatklägers, wo- nach Otto F _________ die Geldübergabe von Fr. 12'000.00 bestätigen könne. Eine Quittung über die Zahlung von Fr. 12'000.00 vom 2. März 2009 ist aktenkundig (Belege S. 65). Dieser Zeuge bestätigt die Leistung grösserer Beträge, ohne diese jedoch ge- nauer zu konkretisieren. 2.6.3.3 H _________, Vater des Privatklägers hat polizeiliche Aufforderungen, an einer Sitzung teilzunehmen, wiederholt verweigert (S. 87). Es liegt ein Darlehensvertrag zwi- schen diesem und der B _________ GmbH vom 14. August 2008 vor, wonach die Ge- sellschaft dem Borger Fr. 17'000.00 entlehnt (Belege S. 66 ff.). Der Beschuldigte hat zugegeben, von diesem Betrag sei nichts zurückbezahlt worden (S. 249).
- 19 - 2.6.3.4 E _________ bestätigt, der Privatkläger habe Beträge im tieferen sechsstelligen Bereich ins Unternehmen investiert, zumindest habe ihm der Privatkläger dies so erzählt. Die genaue Summe wisse er nicht. Er könne nicht verstehen, weshalb X _________ Y _________ so viel Geld gegeben habe ohne sich zu vergewissern, was mit dem Geld passiere. Er habe den Eindruck gehabt, der Privatkläger habe sich zu wenig darum ge- kümmert und sei, seiner Ansicht nach, zu gutgläubig gewesen (S. 93 A. 8). Auch E _________ indiziert, X _________ habe dem Beschuldigten eine grössere Geld- summe übergeben. Auch dieser Zeuge ist aber nicht im Stande, die Summe zu präzisie- ren. 2.7 Weitere Bemerkungen 2.7.1 Der Privatkläger habe damals, laut Aussage des Beschuldigten, in Lausanne ge- arbeitet, sich in eine Frau in einem Bordell in Payerne verliebt und ihr viel Geld gegeben. Dessen Ehe sei damals zu Bruch gegangen (S. 180 A. 32 und Art. 187 A. 12). X _________ gibt diesen Vorhalt im Grunde zu. Das eine habe aber nichts mit dem anderen zu tun und sei Privatsache. Das übergebene Geld stehe nicht im Zusammen- hang mit der vorliegenden Aufstellung (S. 197 A. 12). Er könne, laut Aussage vor dem Bezirksgericht nicht mehr darlegen, wieviel er bezahlt habe (S. 485 A. 30). 2.7.2 Beschuldigter und Privatkläger hätten sich ausserdem nach Paris zu Personen begeben, welche behaupteten, sie könnten mit Hilfe von Chemikalien Geld vermehren. Der Privatkläger sei auf diesen Betrug hereingefallen und habe zwischen EUR. 10'000.00 bis EUR 15'000.00 verloren (S. 187 A. 11 f; vgl. auch S. 249). X _________ will auch zu dieser Angelegenheit nichts aussagen. Auch dieser Betrag sei in der Auflistung nicht enthalten (S. 198 A. 13). Die in Paris verlorene Summe könnte sich, gemäss Aussage vor dem Bezirksgericht, auf Fr. 15'000.00 belaufen. Er habe die- ses bei den Gebrüdern Krummenacher entlehnt (S. 485). 2.7.3 Zumindest ein grosser Teil des übergebenen Geldes stamme gemäss Aussagen des Privatklägers von Krediten. Es stellt sich in diesem Zusammenhang auch die Frage, ob er zu dieser Zeit seinen alltäglichen Lebensunterhalt mit seinem Einkommen finan- ziert hat, wenn er für seine Investitionen auf Kredite angewiesen ist. 2.7.4 Die Anklage selbst geht davon aus, das Unternehmen habe Fr. 9'000.00 in den Schlüsselservice, EUR 44'179.25 in die W _________ GmbH, EUR 14'169.07 in die Z _________ investiert. Es lägen ferner Eigeninvestitionen des Angeklagten von Fr. 20'000.00 bis Fr. 40'000.00 vor. Die Vorinstanz kalkuliert den laut Anklage möglichen Deliktsbetrag auf Fr. 201'999.50 (S. 514 E. 3.2).
- 20 - 2.8 Zusammenfassung Es ist hinreichend nachgewiesen, dass die B _________ GmbH in der hier fraglichen Zeitspanne in den Bereichen Schlüsselfundzentrale, Domainhandel und Betrieb eines Erotikportals geschäftstätig gewesen ist und dafür Geld an diverse Unternehmen inves- tiert hat (S. 524 f. E. 3.5.3.1). Das Gericht vermag jedoch nicht festzustellen, ob die ak- tenkundig bekannten Empfänger, welche Banküberweisungen der B _________ GmbH erhalten haben, dafür auch eine entsprechende Gegenleistung erbracht hatten. Die Be- rufungsinstanz hat davon, in dubio pro reo, auszugehen. Mehrere Zeugen bescheinigen, X _________ habe dem Angeklagten hohe Geldbeträge übergeben. Dies ist aber zu wenig konkret um daraus abzuleiten, die Zahlungen beliefen sich auf rund Fr. 350'000.00. Das Aussageverhalten des entsprechend vorbestraften Beschuldigten ist teils vage und ausweichend. Er beschönigt sein wirtschaftliches Vorhaben (vgl. die wörtlich zitierten Passagen in der E. 2.4), das kaum je Gewinn abgeworfen hat und eigentlich frühzeitig gescheitert ist. Es fällt ferner auf, wie der Berufungsbeklagte erneut seiner Buchhal- tungspflicht nicht nachkommt, obwohl er entsprechend verurteilt worden ist. Die An- nahme von höheren Geldsummen in Bar, ohne Quittung, erscheint nach den bereits er- folgten Verurteilungen schlicht unverständlich. Der Angeklagte hatte damals aus den bisherigen Strafprozessen keine Konsequenzen gezogen. Es obliegt jedoch nicht ihm, seine Unschuld zu beweisen, selbst wenn sein Verhalten insgesamt diskutabel er- scheint. Der Beschuldigte hat in der Berufungsverhandlung eine nicht unterzeichnete Mitteilung der AA _________ GmbH vom 20. April 2009 deponiert, wonach diese ihm den Betrieb seiner Homepage aus dessen Nameservern untersagt (S. 631). Das mag für das Vorlie- gen einer DDoS-Attacke sprechen. Die Unterersuchungsbehörden haben jedoch zu we- nig überprüft und es ist nachträglich nicht mehr eruierbar, wie sich die behauptete DDoS- Attacke tatsächlich auf den Geschäftsgang des Unternehmens ausgewirkt hat. Das Kantonsgericht bestätigt die ausführliche vorinstanzliche Erörterung (S. 523 f. E. 3.5.1), die Aussagen von X _________ zur Höhe der übergebenen Barbeträge (Gesamt-/Einzelbeträge), deren Herkunft oder deren Übergabeorte seien widersprüch- lich, vollumfänglich. Solche erheblichen Ungereimtheiten lassen sich auch mit den be- achtlichen Zeitabläufen nicht erklären, zumal es sich bei der Höhe der Barzahlungen, die grösstenteils aus Krediten herrühren sollen, um subjektiv wesentlichen Sachverhalt
- 21 - handelt. Der Privatkläger, welcher grössere Geldsummen geborgt haben will, dürfte spä- ter ausserdem von den Drittpersonen, welche ihm ein Darlehen gewährt haben, immer wieder an die entsprechenden Geldsummen zurückerinnert worden sein. Die Inkonstanz der entsprechenden Aussagen ist fragwürdig. Es kommen weitere Umstände hinzu, wel- che Zweifel an der Version des Privatklägers erwecken: Die angerufenen Zeugen, welche die Zahlungen laut Privatkläger bestätigen können, vermögen dessen Versionen gerade nicht im angekündigten Mass zu bekräftigen. X _________ hat sich damals in Trennung befunden, grössere Ausgaben für eine Geliebte getätigt und ist in Paris einem Betrug erlegen. Es stellt sich somit die Frage, wie der Privatkläger, welcher zu jener Zeit wiederholt Kredite aufgenommen haben will, diese weiteren Ausgaben finanziert hat. Es besteht somit durchaus die Möglichkeit, dass höhere Summen, die X _________ von Banken oder Drittpersonen geborgt haben will, nicht an die B _________ GmbH überwiesen, sondern von jenem auf andere Weise ausgegeben worden sind. Die Vorinstanz hat richtig zusammengefasst, der Beschuldigte habe die Zahlung grös- serer Geldsummen des Privatklägers bestätigt (S. 524 E. 3.5.2). Die genaue Höhe bleibt jedoch unklar und die Beweislast liegt nicht beim Beschuldigten, sondern bei der An- klage. Die oben erwähnten Bankunterlagen der Raiffeisenbank sowie Rechnungen der W _________ über EUR. 44'179 ermöglichen die Feststellung oder Vermutung, es seien grössere Summen zugunsten des Unternehmens auf Bankkonten einbezahlt worden. Es ist somit in strafrechtlich hinreichend grosser Wahrscheinlichkeit nachvollziehbar, dass der Beschuldigte bei seiner Geschäftstätigkeit erhebliche Beträge investiert hat. X _________ hat Y _________ erhebliche Summen bezahlt. Die dem Gericht vorgeleg- ten Beweise belegen aber mitnichten in einem strafrechtlich ausreichenden Ausmass, dass der Privatkläger dem Beschuldigten den angeklagten Betrag tatsächlich geleistet hätte (vgl. S. 526 E. 3.6). Es ist ausserdem nicht nachvollziehbar, ob der Beschuldigte das einbezahlte Geld oder einen Teil davon unrechtmässig verwendet hätte (vgl. S. 527 E. 3.7). Die Vorinstanz schliesst, wegen der dürftigen Beweislage sei davon auszuge- hen, das vom Privatkläger in die B _________ GmbH investierte Kapital sei zur Grün- dungsfinanzierung oder zur Finanzierung der später massgebenden Geschäftsbereiche investiert worden. Das objektive Tatbestandselement der unrechtmässigen Bereiche- rung oder der unrechtmässigen Verwendung von Vermögensverwendung sei nicht er-
- 22 - füllt, womit der Beschuldigte vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs und des Ver- untreuungstatbestands freizusprechen sei (S. 527 E. 3.8). Das Kantonsgericht schliesst sich dieser Beurteilung gemäss obigen Ausführungen an. 2.9 Vorwurf der Unterschriftenfälschung 2.9.1 Ein aktenkundiges Protokoll bestätigt eine ausserordentliche Gesellschaftsver- sammlung vom 17. April 2009, an welcher alle Gesellschafter, also auch X _________ anwesend gewesen sein sollen. Das Dokument ist von D _________ und Y _________ unterzeichnet worden. Y _________ wird darin zum Geschäftsführer mit Einzelunter- schrift gewählt, D _________ tritt hingegen ab. Weitere Geschäfte würden nicht behan- delt (Belege S. 18 f.). Die Anmeldung ans Handelsregister vom 15. Juni 2009 enthält zwei Unterschriften von M _________, die sich deutlich unterscheiden. Der Privatkläger verfüge, gemäss dieser Anmeldung, statt Einzelunterschrift (Belege S. 78), neu Kollek- tivunterschrift zu zweien (Belege S. 19). 2.9.2 Der Privatkläger hat über seinen Anwalt am 10. Mai 2010 mitgeteilt, es habe am
17. April 2009 keine Gesellschafterversammlung stattgefunden und die Unterschrift auf der Anmeldung könnte gefälscht worden sein (Beleg S. 21). Der Privatkläger gibt an, er habe im Rahmen eines Treffens in Grauholz Quittungen ver- langt, aber nicht erhalten. Sie hätten keine Versammlung abgehalten und er habe die Anmeldung an das Handelsregister nie unterzeichnet (S. 198 A. 14). Der Privatkläger will sich am 23. Juni 2020 vor der Staatsanwaltschaft daran zurücker- innern («da kommt mir etwas in den Sinn»), die Mutter des Beschuldigten habe aus der Firma austreten sollen, weshalb der Angeklagte die Anteile auf seinen Namen über- schrieben habe. Er wisse nicht mehr, ob er damals selbst etwas signiert habe (S. 390). Wieso sich der Beschuldigte mehr als 10 Jahre an den Gesellschafterwechsel zurück- zuerinnern vermag, ist nicht hinterfragt worden. Es ist durchaus möglich, dass ihm diese Begebenheit während der Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft einfällt, weil er früh- zeitiger die entsprechenden Antworten des Angeklagten im Strafprozess zur Kenntnis genommen hat. X _________ ist an der Berufungsverhandlung erneut über die Unterschriften auf dem Beleg gefragt worden. Er hat sich dazu ans Richterpult begeben und den Beleg ange- schaut und bestätigt, die Unterschrift stamme von ihm. Der Privatkläger hat diese Ant- wort auf Nachfrage des Richters korrigiert (S. 625). Es ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass der Richter eine offene Frage gestellt hat, d.h. der Beschuldigte hat in
- 23 - dem Moment nicht gewusst, dass es sich bei der Anmeldung um das Corpus Delicti handelt und dann seine Signaturen bestätigt, die neben seinem maschinell geschriebe- nen Namen stehen. Das Gericht hat ihn daraufhin ein zweites Mal gefragt, ob die Unter- schrift echt sei, worauf er seine Antwort korrigiert hat. Er sei mit den Zeichnungsberech- tigungen nicht einverstanden gewesen und es sei für ihn neu, dass er unterschriftsbe- rechtigt gewesen sei (S. 625 f. A. 7). 2.9.3 Der Beschuldigte behauptet, seine Mutter und er hätten am 17. April 2009 eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen. Er gibt allerdings an, es müsse sich bei der Versammlung um ein «Zirkulationsschreiben» handeln. Er könne sich nicht vor- stellen, dass sie alle zusammen an einem Tisch gesessen hätten (S. 186 A. 9). Er wisse aber noch, dass X _________ die entsprechende Anmeldung für das Handelsregister- amt unterzeichnet habe, nämlich Anfang/Mitte Juni auf dem Parkplatz der Raststätte Grauholz/Bern. Der Privatkläger sei von der Arbeit ziemlich gereizt gewesen und habe auf der Haube eines Autos signiert. Lediglich der Angeklagte und X _________ seien anwesend gewesen (S. 187 A. 10). Die Unterschrift stamme ganz sicher vom Privatkläger, der sie an der Autobahnraststätte in Grauholz angebracht habe (S. 242). Der Beschuldigte behauptet, das Protokoll stimme und gibt in der gleichen Befragung erneut zu, man sei nicht zusammengekommen (S. 248). Die Einzelunterschrift von X _________ sei entzogen worden, weil sich der Angeklagte nicht einem Risiko habe aussetzen wollen. X _________ sei zu launisch gewesen. Er habe dies auch gesehen und unterzeichnet (S. 250). Der Beschuldigte bestätigt vor der Staatsanwaltschaft erneut die Unterzeichnung des Dokuments auf der Motorhaube (S. 396). Der Angeklagte ist der Frage, warum X _________ auf die Einzelunterschrift verzichtet hätte, ausgewichen (S. 628 f. A. 7). Er hat bereits vorgängig, bei der Befragung des Privatklägers feststellen können, dass das Gericht derlei prüfen will (vgl. S. 625 A. 7). 2.9.4 Eine Expertise des forensischen Instituts Zürich diskutiert die Untersuchungser- gebnisse wie folgt: Die fraglichen Unterschriften wichen deutlich von den Vergleichsun- terschriften ab. Sie lägen vollständig ausserhalb der Unterschriftsvariationsbreite von X _________. Es bestünden Unterschiede im Bewegungsfluss, der Strichbeschaffen- heit, der Druckgebung, der Grössenproportionen, Feinheiten der Bewegungsführung aber auch praktisch aller Elemente der Formgebung. Die festgestellten Befunde seien
- 24 - deshalb in ihrer Gesamtheit unter Annahme der Echtheitshypothese als wenig plausibel einzuschätzen. Die umfangreichen Unterschiede und der fehlende Buchstabenbezug der fraglichen Signaturen deuteten unter Annahme der Fälschungshypothese auf ein Nachahmungsprodukt ohne direkte Vorlage, also auf eine Freihandfälschung aus dem Gedächtnis hin. Die ausgeprägte Papierverletzung in X2 sei bei der Frage nach der Echt- heit der Unterschrift neutral zu werten. Eine leichte Einschränkung in Bezug auf die Be- fundbewertung ergebe sich aufgrund der begrenzten Vergleichbarkeit der einzelnen Un- terschriftselemente mit den Vergleichsunterschriften und weil nur vier Vergleichsunter- schriften ausserhalb des Verfahrens entstanden seien. Die Fälschungshypothese sei deutlich besser erklärbar. Die Experten kommen zum Schluss, die Befunde der schrift- vergleichenden Untersuchung sprächen stark dafür, dass die beiden fraglichen Signatu- ren auf dem strittigen Dokument 1 «Anmeldung an das Handelsregister» vom 16. Juni 2009 gefälscht worden seien (S. 368 f.). 2.9.5 Die Vorinstanz vertritt den Standpunkt, die an der Hauptverhandlung verfasste Unterschrift (vgl. S. 486) unterscheide sich deutlich von den damals verglichenen Signa- turen (S. 367). Das trifft zu, kann jedoch auch mit dem Zeitablauf zwischen den 2009- 2015 verfassten Signaturen und der im Jahr 2021 redigierten Unterschrift erklärt werden. Die zwei Unterschriften von X _________ auf der Anmeldung, d.h. auf der gleichen Ur- kunde, müssten zeitgleich verfasst worden sein. Sie passen überhaupt nicht zusammen. Eine dermassen spontane Änderung der Signatur auf dem gleichen Dokument lässt sich selbst dann nicht erklären, wenn der Verfasser im Moment der Handlung wütend ist und die Signatur auf einer ungewohnten Fläche, einer Motorhaube, notiert. Die Sachverstän- digen beachtet den verwendeten starken Druck beim Schreiben als neutral. Die Ausfüh- rungen des Gutachtens sind zusammengefasst überzeugend, dermassen starke Abwei- chungen seien nicht begründbar. Der Privatkläger vermag vor der Staatsanwaltschaft nicht mehr auszuschliessen, bei der Autobahnraststätte etwas unterzeichnet zu haben. Diese Äusserung mag, für sich alleine gesehen, Zweifel erwecken, ob die Unterschriften gefälscht worden sind. Analoges gilt für die Aussage vor Kantonsgericht. Es stellt sich aber die Frage, warum X _________, im Juni 2009, also in einem Moment, da sich die beiden Gesellschafter bereits uneinig gewesen sind, dazu bereit erklärt, selbst auf eine Einzelunterschrift zu verzichten. Der Angeklagte behauptet, die Einschränkung der Vertretungsrechte sei erforderlich gewe- sen, weil sein Geschäftspartner zu impulsiv gehandelt habe. Eine entsprechende Ein- sicht und Zustimmung des Privatklägers erscheint schwer vorstellbar.
- 25 - Die zwei Unterschriften auf dem gleichen Blatt sind augenscheinlich verschieden. Ein Gutachten legt überzeugend dar, die Signaturen seien gefälscht. Die Anmeldung, auf welcher die Unterschriften enthalten sind, enthält einen Wortlaut, den X _________ kaum akzeptiert hätte. Das Kantonsgericht stellt aus diesen Gründen fest, die Unter- schriften von X _________ auf der Anmeldung vom 15. Juni 2009 sind vom Beschuldig- ten gefälscht worden. 2.9.6 Die Vorinstanz hat die rechtlichen Ausführungen zur Urkundenfälschung korrekt wiedergegeben (E. 4.4), weshalb einleitend darauf verwiesen werden kann. Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen das Vertrauen, welches im Rechts- verkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 138 IV 130 E. 2.1; 137 IV 167 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Urkunden sind dabei nach Art. 110 Abs. 4 StGB Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeu- tung zu beweisen. Auch die Anmeldung stellt eine Urkunde gemäss Art. 251 ff. StGB dar (Siffert Rino, Berner Kommentar, Das Handelsregister, Art. 927-943 OR, Obligationen- recht, Bern 2021, Art. 929 N. 21). Die Anmeldung ans Handelsregister muss bei GmbHs vom obersten Leitungs- und Ver- waltungsorgan oder von einem Mitglied mit Einzelzeichnungsberechtigung signiert sein (Art. 17 aHRegV). Die Frage, wie viele und welche Personen die Anmeldung physisch zu unterzeichnen haben ist von der generellen Zuständigkeit und Verantwortlichkeit für die Anmeldung einer Tatsache zu unterscheiden. Art. 931 aOR hat diese Frage bis Ende 2020 generell geklärt. Es kann bei der GmbH – sofern (zusätzlich zu den Geschäftsfüh- rern) sämtliche Gesellschafter die Anmeldung unterzeichnen – auf die Einreichung eines GV-Protokolls (bzw. Auszugs davon) verzichtet werden (HRegV 23 Abs. 3; Vogel, in: HRegV Kommentar, Handelsregisterverordnung, Zürich 2020, N. 4 zu Art. 17 HRegV). Eine Änderung der Zeichnungsberechtigung müsste gemäss Art. 804 Abs. 3 OR durch die Gesellschaftsversammlung beschlossen werden. Derlei kann aber an die Geschäfts- führung delegiert werden. 2.9.7 Das vorliegende Protokoll der Versammlung vom 17. April 2009 (Belege S. 92), welches der Anmeldung beigefügt gewesen ist, enthält keine Ausführungen zur neuen Unterschriftsberechtigung. Die Bestimmung der Unterschriftsberechtigung, welche üblicherweise der Versammlung obliegt, ist jedoch gemäss Statutenrevision vom 15. September 2008 (S. 286 ff.) auch dem Geschäftsführer oblegen (S. 293).
- 26 - 2.9.8 Der Gesellschaftsbeschluss vom 17. April 2009 enthält unwahren Sachverhalt, zu- mal darin die Rede von einer physisch durchgeführten ausserordentlichen Gesellschaf- terversammlung ist. Der Wortlaut dieser Urkunde ist mithin falsch. Die Berufungsinstanz kann auf die Ausführungen des Bezirksgerichts verweisen (S. 532 E. 4.4.5) und festhal- ten, Y _________ habe eine Urkunde gefälscht. Dieses Dokument enthält nur Sachver- halt, mit welchem der Privatkläger einverstanden gewesen ist. Es kann mithin der recht- lichen Qualifikation der Vorinstanz zugestimmt werden, wonach dies eine Urkundenfäl- schung in einem besonders leichten Fall darstellt. Die Unterschriften auf der Anmeldung vom 15. Juni 2009 von X _________ stammen nicht von diesem, sondern vom Angeklagten. Es liegt mithin eine doppelte Unterschrif- tenfälschung vor. Das Kantonsgericht hat aber, in strafrechtlicher Hinsicht, die Frage zu prüfen, ob die gefälschten Unterschriften überhaupt rechtlich relevant sind. Das Han- delsregisteramt des Kantons Bern hat nämlich begründet bestätigt, die Unterschrift von X _________ sei bei der Handelsregisteranmeldung vom 15. Juni 2009 nicht massge- blich gewesen. Sie sei vermutlich nicht auf deren Echtheit geprüft worden (S. 404). Letz- tere Behauptung ist nachvollziehbar, hätte eine Kontrolle der Signaturen die Fälschung doch sehr wahrscheinlich aufgedeckt. Das Handelsregisteramt hat sich aber, wie es selbst richtig festhält, nicht mit den Signaturen von X _________ auseinandersetzen müssen, weil die Anmeldung vom dazu kompetente Geschäftsführer signiert worden war. Letzterer war aber nicht nur zur Antragsstellung an das Grundbuchamt zuständig, er konnte gemäss oben zitierten Statuen der B _________ GmbH auch die Handlungs- bevollmächtigungen bestimmen. Die Unterschrift von X _________ auf der Anmeldung war mithin nicht erforderlich, rechtlich unerheblich und hat dem Angeklagten keinen Vor- teil bewirkt. Diese Beurteilung bliebe im Ergebnis gleich, wenn der Gesellschaftsbeschluss vom
17. April 2009 als nichtig qualifiziert und der Beschuldigte demnach nicht als Geschäfts- führer qualifiziert würde. Die Anmeldung vom 15. Juni 2009 wäre nämlich diesfalls durch die verbliebene Geschäftsführerin, D _________, signiert worden. Eine Fälschung von deren Unterschrift wäre nicht angeklagt. 2.9.9 Y _________ hat sich mithin der Urkundenfälschung in einem besonders leichten Fall schuldig gemacht. Er ist hingegen des Vorwurfs der Urkundenfälschung und des gewerbsmässigen Betrugs freizusprechen.
- 27 -
3. Sanktion und Strafzumessung Die Beteiligten haben die Strafzumessung nicht begründet angefochten, sofern es nicht zu neuen Verurteilungen kommt. Das Kantonsgericht kann somit in Bezug auf die Straf- zumessung auf die richtigen theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verweisen (S. 533 ff. E. 5.1 ff.). Die Parteien haben sich in Bezug auf die Strafzumessung nicht weiter geäussert, sofern deren Hauptanträge abgewiesen werden.
4. Zivilanträge Die Vorinstanz hat die Zivilanträge auf den Zivilweg verwiesen, was X _________ in der Berufungserklärung S. 555 Ziff. 3 ausdrücklich anerkannt hatte. Auf das Rechtsmittel wurde ferner nicht eingetreten (S. 605 ff.). Das Kantonsgericht hat demnach auf den Antrag Ziff. 2 des Privatklägers nicht einzutreten.
5. Kosten 5.1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren zur Deckung des Aufwandes und den Auslagen im konkreten Straffall, worunter u.a. die Kosten für Gutachten, die amtliche Verteidigung oder anderer Behörden, namentlich der Polizei, fallen, zusammen (Art. 422 StPO; vgl. hierzu Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. A., 2020, N. 8 zu Art. 422 StPO). Grundsätzlich werden die Verfahrenskosten vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrens- kosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsie- gens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kos- tenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Anspruch auf Parteientschädigung richtet sich nach dem Verfahrensausgang (Art. 429 f., 433 f. und 436 StPO; Botschaft zur Verein- heitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, S. 1329). Nach Art. 424 Abs. 1 StPO regeln Bund und Kantone die Berechnung der Verfahrens- kosten und legen die Gebühren fest. Im Wallis gilt das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8).
- 28 - 5.2 Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird vollumfänglich abgewiesen. Die Schuld- und Freisprüche bleiben bestehen. Es rechtfertigt sich, die erstinstanzliche Kostenauf- lage zu bestätigen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind der Staatsanwaltschaft aufzuerlegen. Der Privatkläger hat eine Berufungserklärung deponiert. Auf diese wurde mangels fristgerechter Leistung der Sicherheit nicht eingetreten (S. 605 ff). Er hat schliesslich in der Berufungsverhandlung Schadenersatzanträge gestellt, auf welche nicht eingetreten wird. Diesem wird im Rechtsmittelprozess keine Parteientschädigung zugesprochen. 5.3 Die Gerichtskosten umfassen die Auslagen sowie die Gerichtsgebühr. Die Gerichts- gebühr wird in Straffällen aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation im gesetzlichen Ge- bührenrahmen unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festgesetzt (Art. 13 und 14 GTar). Für das Untersuchungsverfahren beträgt die Gebühr Fr. 90.00 bis Fr. 6'000.00, für jenes vor dem Bezirksgericht Fr. 90.00 bis Fr. 2'400.00, vor Kreisgericht Fr. 190.00 bis Fr. 6’000.00 (Art. 22 lit. b und c GTar). Für das Berufungs- verfahren vor Kantonsgericht bewegt sich die Gebühr zwischen einem Minimum von Fr. 380.00 und einem Maximum von Fr. 6'000.00 (Art. 22 lit. f GTar). 5.3.1 Die Vorinstanz hat vorliegend die Gerichtsgebühr für die Strafuntersuchung auf Fr. 1'924.60 und die eigene auf Fr. 1'170.40 festgesetzt. Die Gebühren bewegen sich jeweils im Rahmen des Tarifs und betragen insgesamt Fr. 3'092.00 (S. 586 E. 7.4). Der Beschuldigte bezahlt davon 1/8, also Fr. 386.50, der Fiskus 7/8, also Fr. 2'705.50. Die Auslagen in Bezug auf das Betreibungsamt Bern-Mittelland (Fr. 18.00; 25. März
2015) und die Kosten des Schriftgutachtens (Fr. 2'490.00; 30. März 2020) hängen mit dem Freispruch i.S. Urkundenfälschung zusammen. Sie sind mithin dem Kanton Wallis aufzuerlegen. 5.3.2 Die Auslagen im Berufungsverfahren belaufen sich auf Fr. 25.00 für die Weibelin (Art. 10 Abs. 2 GTar). Es ist ein mittleres Dossier mit einer gewissen Komplexität zu behandeln gewesen, wobei Sachverhalt und Rechtsfragen strittig gewesen sind. Das Kantonsgericht hat zusätzliche Informationen bei verschiedenen Behörden eingeholt und v.a. die Beweise nochmals umfassend gewürdigt. Eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'175.00 erscheint unter Berücksichtigung der angeführten Bemessungskriterien als angemessen, so dass sich die von der Berufungsklägerin zu tragenden Kosten vor der Berufungsinstanz auf Fr. 1‘200.00 belaufen. Der Kanton Wallis hat diese Kosten vollum- fänglich zu übernehmen.
- 29 - 5.4 5.4.1 Das ordentliche Honorar wird in Berücksichtigung der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs und der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewand- ten Zeit festgesetzt (Art. 27 Abs. 1 und 36 GTar). Der Honorarrahmen ist nicht, wie beim unentgeltlichen Rechtsbeistand, um 30 % zu kürzen (vgl. Art. 30 GTar; Bundesgerichts- urteil 6B_1422/2016 vom 5. September 2017 E. 3.2). Eine Stundenentschädigung ist im Gesetz gerade nicht vorgesehen, einzig der ungekürzte Rahmentarif als «volle[r] Tarif» (vgl. Art. 30 Abs. 1 und 2 GTar, wonach zwischen gekürztem [Abs. 1] und vollem [Abs. 2] Tarif unterschieden wird). Das Anwaltshonorar in Strafsachen beträgt in der Regel im Untersuchungsverfahren vor der Polizei Fr. 250.00 bis Fr. 1'600.00, vor der Staatsanwaltschaft Fr. 550.00 bis Fr. 5'500.00, vor dem Zwangsmassnahmengericht Fr. 550.00 bis Fr. 3'300.00, vor dem Kreisgericht Fr. 1100.00 bis Fr. 8’800.00 und bei Berufung vor Kantonsgericht Fr. 1'100.00 bis Fr. 8'800.00 (Art. 36 GTar). Es wird in Berücksichtigung des Streitwerts, der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der vom Rechts- beistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei festgesetzt (Art. 27 Abs. 1 und 2 GTar). Das Gericht kann in Sonderfällen, d.h. bei einem ausseror- dentlichen oder unterdurchschnittlichen Arbeitsaufwand sowie bei Verfahrensbeendi- gung ohne Sachurteil eine im Vergleich zum ordentlichen Tarif höhere bzw. tiefere Ent- schädigung zusprechen bzw. die Honorare entsprechend kürzen (Art. 29 GTar). Es ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen. Das Gericht hat diesfalls bei einer Honorarbemessung alle pro- zessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufzufassen und den ef- fektiven Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes zu beachten. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich aber dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall wiederum ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Auf- wänden stehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; 141 I 124 E. 4.3; Bundesgerichtsurteil 6B_1278/2020 vom 27. August 2026 E. 6.3.3; 6B_950/2020 vom 25. November 2020 E. 2.4; vgl. dazu die Auseinandersetzung bei Lieber, in: Donatsch/Lieber/Sum- mers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO,
3. A., 2020, N. 8c ff. zu Art. 135 StPO). 5.4.2 Die erstinstanzlich fixierte Entschädigung des Verteidigers von Fr. 7'500.00 ist nicht angefochten worden.
- 30 - Die Entschädigung ist primär aufgrund des obgenannten Kostenrahmens (Fr. 1'100.00 - Fr. 8'800.00) zu fixieren. Das Gericht beachtet zur Honorarbemessung die Natur und Bedeutung des Falls, die Schwierigkeit, der Umfang, die vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandte Zeit und die finanzielle Situation der Partei (Art. 27 GTar). Es geht um Ver- mögensdelikte mit einer vergleichsweise hohen Deliktsumme plus Urkundenfälschun- gen. Die von der Staatsanwaltschaft beantragte Sanktion befindet sich noch im beding- ten Bereich. Der Sachverhalt ist verhältnismässig komplex, allerdings konnte der Anwalt von seinen Vorarbeiten im erstinstanzlichen Prozess profitieren. Die finanzielle Situation des Angeklagten ist ungenügend. Der Advokat macht im Rechtsmittelverfahren einen Betrag von Fr. 3’172.00 geltend, allerdings zu einem Stundensatz von Fr. 290.00. Die verrechneten rund 10 Stunden erscheinen angesichts seiner Arbeit, der erhobenen Vor- würfe und der möglichen Konsequenzen für seinen Klienten angemessen, sie sind leicht zu erhöhen, weil die Berufungsverhandlung länger gedauert hat als vom Anwalt ange- nommen. Die Auslagen betragen Fr. 94.00. Es rechtfertigt sich, dem Verteidiger im Be- rufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'300.00 zuzusprechen. 5.5 Obsiegt die Privatklägerschaft hat sie gegenüber der beschuldigten Person grund- sätzlich Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen (Art. 433 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Die Höhe der erstinstanzlich fixierten, reduzierten Entschädigung zugunsten des Privat- klägers und zulasten des Beschuldigten von Fr. 437.50 wird bei diesem Verfahrensaus- gang allseits akzeptiert und sie ist, aufgrund des Verfahrensausgangs weiterhin dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Der Privatkläger hat freilich selbst ein Rechtsmittel deponiert, jedoch keinen Kostenvorschuss geleistet. Das Kantonsgericht hat demnach auf sein Rechtsmittel nicht einzutreten. Er obsiegt mit seinen Anträgen, soweit darauf einzutreten ist, kaum, zumal die Berufung der Staatsanwaltschaft abgewiesen wird. Es rechtfertigt sich, ihm für den zweitinstanzlichen Prozess keine Parteientschädigung zu- zusprechen. Das Kantonsgericht beschliesst:
Das Urteil vom 25. Juni 2021 ist in Bezug auf den Verweis auf den Zivilweg (Ziff. 4), auf die erstinstanzliche Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands (Ziff. 6), auf die erstinstanzliche Entschädigung des amtlichen Verteidigers (Ziff. 8) in Rechtskraft er- wachsen.
- 31 - Das Kantonsgericht erkennt
- in vollständiger Abweisung der Berufung - 1. Y _________ wird von den Vorwürfen des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 i.V.m Abs. 2 StGB) und der Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) angeblich begangen zwischen dem 5. November 2007 bis April 2009 zum Nachteil von X _________ sowie der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB), angeblich be- gangen am 15. Juni 2009 freigesprochen.
Y _________ wird der Urkundenfälschung in einem besonders leichten Fall (Art. 251 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB), begangen am 17. April 2009, schuldig gespro- chen. 2. Y _________ wird im Sinne einer Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 16. März 2011 zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 70.00, ausmachend Fr. 700.00, verurteilt.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. 3. Auf den an der Berufungsverhandlung deponierten Schadenersatzantrag von X _________ wird nicht eingetreten. 5. Y _________ bezahlt darüber hinaus folgende Verfahrenskosten:
- 1/8 weitere Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens : Fr. 386.50
4. Der Fiskus bezahlt folgende Verfahrenskosten:
- 7/8 Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens
: Fr. 5'213.50.
- Kosten des Berufungsprozesses:
: Fr. 1'200.00
5. Y _________ bezahlt X _________ folgende Parteientschädigungen:
- Erstinstanzliches Verfahren
: Fr. 437.50.
6. Der Staat Wallis bezahlt Rechtsanwalt Emil Inderkummen als amtlichen und notwen- digen Verteidiger folgende Entschädigungen:
- 32 -
- Erstinstanzliches Verfahren
: Fr. 7'500.00.
- Berufungsprozess:
: Fr. 2’300.00
Y _________ ist verpflichtet, dem Staat Wallis 1/8 der erstinstanzlichen Entschädi- gung (Fr. 937.50) für die amtliche und notwendige Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
7. Der Staat Wallis bezahlt Rechtsanwalt Philipp Matthias Bregy als unentgeltlichen Rechtsbeistand von X _________ für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschä- digung von Fr. 3'062.50.
Sitten, 10. Mai 2022
Erwägungen (1 Absätze)
E. 17 April 2009 als nichtig qualifiziert und der Beschuldigte demnach nicht als Geschäfts- führer qualifiziert würde. Die Anmeldung vom 15. Juni 2009 wäre nämlich diesfalls durch die verbliebene Geschäftsführerin, D _________, signiert worden. Eine Fälschung von deren Unterschrift wäre nicht angeklagt. 2.9.9 Y _________ hat sich mithin der Urkundenfälschung in einem besonders leichten Fall schuldig gemacht. Er ist hingegen des Vorwurfs der Urkundenfälschung und des gewerbsmässigen Betrugs freizusprechen.
- 27 -
3. Sanktion und Strafzumessung Die Beteiligten haben die Strafzumessung nicht begründet angefochten, sofern es nicht zu neuen Verurteilungen kommt. Das Kantonsgericht kann somit in Bezug auf die Straf- zumessung auf die richtigen theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verweisen (S. 533 ff. E. 5.1 ff.). Die Parteien haben sich in Bezug auf die Strafzumessung nicht weiter geäussert, sofern deren Hauptanträge abgewiesen werden.
4. Zivilanträge Die Vorinstanz hat die Zivilanträge auf den Zivilweg verwiesen, was X _________ in der Berufungserklärung S. 555 Ziff. 3 ausdrücklich anerkannt hatte. Auf das Rechtsmittel wurde ferner nicht eingetreten (S. 605 ff.). Das Kantonsgericht hat demnach auf den Antrag Ziff. 2 des Privatklägers nicht einzutreten.
5. Kosten 5.1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren zur Deckung des Aufwandes und den Auslagen im konkreten Straffall, worunter u.a. die Kosten für Gutachten, die amtliche Verteidigung oder anderer Behörden, namentlich der Polizei, fallen, zusammen (Art. 422 StPO; vgl. hierzu Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. A., 2020, N. 8 zu Art. 422 StPO). Grundsätzlich werden die Verfahrenskosten vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrens- kosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsie- gens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kos- tenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Anspruch auf Parteientschädigung richtet sich nach dem Verfahrensausgang (Art. 429 f., 433 f. und 436 StPO; Botschaft zur Verein- heitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, S. 1329). Nach Art. 424 Abs. 1 StPO regeln Bund und Kantone die Berechnung der Verfahrens- kosten und legen die Gebühren fest. Im Wallis gilt das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8).
- 28 - 5.2 Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird vollumfänglich abgewiesen. Die Schuld- und Freisprüche bleiben bestehen. Es rechtfertigt sich, die erstinstanzliche Kostenauf- lage zu bestätigen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind der Staatsanwaltschaft aufzuerlegen. Der Privatkläger hat eine Berufungserklärung deponiert. Auf diese wurde mangels fristgerechter Leistung der Sicherheit nicht eingetreten (S. 605 ff). Er hat schliesslich in der Berufungsverhandlung Schadenersatzanträge gestellt, auf welche nicht eingetreten wird. Diesem wird im Rechtsmittelprozess keine Parteientschädigung zugesprochen. 5.3 Die Gerichtskosten umfassen die Auslagen sowie die Gerichtsgebühr. Die Gerichts- gebühr wird in Straffällen aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation im gesetzlichen Ge- bührenrahmen unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festgesetzt (Art. 13 und 14 GTar). Für das Untersuchungsverfahren beträgt die Gebühr Fr. 90.00 bis Fr. 6'000.00, für jenes vor dem Bezirksgericht Fr. 90.00 bis Fr. 2'400.00, vor Kreisgericht Fr. 190.00 bis Fr. 6’000.00 (Art. 22 lit. b und c GTar). Für das Berufungs- verfahren vor Kantonsgericht bewegt sich die Gebühr zwischen einem Minimum von Fr. 380.00 und einem Maximum von Fr. 6'000.00 (Art. 22 lit. f GTar). 5.3.1 Die Vorinstanz hat vorliegend die Gerichtsgebühr für die Strafuntersuchung auf Fr. 1'924.60 und die eigene auf Fr. 1'170.40 festgesetzt. Die Gebühren bewegen sich jeweils im Rahmen des Tarifs und betragen insgesamt Fr. 3'092.00 (S. 586 E. 7.4). Der Beschuldigte bezahlt davon 1/8, also Fr. 386.50, der Fiskus 7/8, also Fr. 2'705.50. Die Auslagen in Bezug auf das Betreibungsamt Bern-Mittelland (Fr. 18.00; 25. März
2015) und die Kosten des Schriftgutachtens (Fr. 2'490.00; 30. März 2020) hängen mit dem Freispruch i.S. Urkundenfälschung zusammen. Sie sind mithin dem Kanton Wallis aufzuerlegen. 5.3.2 Die Auslagen im Berufungsverfahren belaufen sich auf Fr. 25.00 für die Weibelin (Art. 10 Abs. 2 GTar). Es ist ein mittleres Dossier mit einer gewissen Komplexität zu behandeln gewesen, wobei Sachverhalt und Rechtsfragen strittig gewesen sind. Das Kantonsgericht hat zusätzliche Informationen bei verschiedenen Behörden eingeholt und v.a. die Beweise nochmals umfassend gewürdigt. Eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'175.00 erscheint unter Berücksichtigung der angeführten Bemessungskriterien als angemessen, so dass sich die von der Berufungsklägerin zu tragenden Kosten vor der Berufungsinstanz auf Fr. 1‘200.00 belaufen. Der Kanton Wallis hat diese Kosten vollum- fänglich zu übernehmen.
- 29 - 5.4 5.4.1 Das ordentliche Honorar wird in Berücksichtigung der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs und der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewand- ten Zeit festgesetzt (Art. 27 Abs. 1 und 36 GTar). Der Honorarrahmen ist nicht, wie beim unentgeltlichen Rechtsbeistand, um 30 % zu kürzen (vgl. Art. 30 GTar; Bundesgerichts- urteil 6B_1422/2016 vom 5. September 2017 E. 3.2). Eine Stundenentschädigung ist im Gesetz gerade nicht vorgesehen, einzig der ungekürzte Rahmentarif als «volle[r] Tarif» (vgl. Art. 30 Abs. 1 und 2 GTar, wonach zwischen gekürztem [Abs. 1] und vollem [Abs. 2] Tarif unterschieden wird). Das Anwaltshonorar in Strafsachen beträgt in der Regel im Untersuchungsverfahren vor der Polizei Fr. 250.00 bis Fr. 1'600.00, vor der Staatsanwaltschaft Fr. 550.00 bis Fr. 5'500.00, vor dem Zwangsmassnahmengericht Fr. 550.00 bis Fr. 3'300.00, vor dem Kreisgericht Fr. 1100.00 bis Fr. 8’800.00 und bei Berufung vor Kantonsgericht Fr. 1'100.00 bis Fr. 8'800.00 (Art. 36 GTar). Es wird in Berücksichtigung des Streitwerts, der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der vom Rechts- beistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei festgesetzt (Art. 27 Abs. 1 und 2 GTar). Das Gericht kann in Sonderfällen, d.h. bei einem ausseror- dentlichen oder unterdurchschnittlichen Arbeitsaufwand sowie bei Verfahrensbeendi- gung ohne Sachurteil eine im Vergleich zum ordentlichen Tarif höhere bzw. tiefere Ent- schädigung zusprechen bzw. die Honorare entsprechend kürzen (Art. 29 GTar). Es ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen. Das Gericht hat diesfalls bei einer Honorarbemessung alle pro- zessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufzufassen und den ef- fektiven Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes zu beachten. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich aber dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall wiederum ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Auf- wänden stehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; 141 I 124 E. 4.3; Bundesgerichtsurteil 6B_1278/2020 vom 27. August 2026 E. 6.3.3; 6B_950/2020 vom 25. November 2020 E. 2.4; vgl. dazu die Auseinandersetzung bei Lieber, in: Donatsch/Lieber/Sum- mers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO,
3. A., 2020, N. 8c ff. zu Art. 135 StPO). 5.4.2 Die erstinstanzlich fixierte Entschädigung des Verteidigers von Fr. 7'500.00 ist nicht angefochten worden.
- 30 - Die Entschädigung ist primär aufgrund des obgenannten Kostenrahmens (Fr. 1'100.00 - Fr. 8'800.00) zu fixieren. Das Gericht beachtet zur Honorarbemessung die Natur und Bedeutung des Falls, die Schwierigkeit, der Umfang, die vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandte Zeit und die finanzielle Situation der Partei (Art. 27 GTar). Es geht um Ver- mögensdelikte mit einer vergleichsweise hohen Deliktsumme plus Urkundenfälschun- gen. Die von der Staatsanwaltschaft beantragte Sanktion befindet sich noch im beding- ten Bereich. Der Sachverhalt ist verhältnismässig komplex, allerdings konnte der Anwalt von seinen Vorarbeiten im erstinstanzlichen Prozess profitieren. Die finanzielle Situation des Angeklagten ist ungenügend. Der Advokat macht im Rechtsmittelverfahren einen Betrag von Fr. 3’172.00 geltend, allerdings zu einem Stundensatz von Fr. 290.00. Die verrechneten rund 10 Stunden erscheinen angesichts seiner Arbeit, der erhobenen Vor- würfe und der möglichen Konsequenzen für seinen Klienten angemessen, sie sind leicht zu erhöhen, weil die Berufungsverhandlung länger gedauert hat als vom Anwalt ange- nommen. Die Auslagen betragen Fr. 94.00. Es rechtfertigt sich, dem Verteidiger im Be- rufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'300.00 zuzusprechen. 5.5 Obsiegt die Privatklägerschaft hat sie gegenüber der beschuldigten Person grund- sätzlich Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen (Art. 433 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Die Höhe der erstinstanzlich fixierten, reduzierten Entschädigung zugunsten des Privat- klägers und zulasten des Beschuldigten von Fr. 437.50 wird bei diesem Verfahrensaus- gang allseits akzeptiert und sie ist, aufgrund des Verfahrensausgangs weiterhin dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Der Privatkläger hat freilich selbst ein Rechtsmittel deponiert, jedoch keinen Kostenvorschuss geleistet. Das Kantonsgericht hat demnach auf sein Rechtsmittel nicht einzutreten. Er obsiegt mit seinen Anträgen, soweit darauf einzutreten ist, kaum, zumal die Berufung der Staatsanwaltschaft abgewiesen wird. Es rechtfertigt sich, ihm für den zweitinstanzlichen Prozess keine Parteientschädigung zu- zusprechen. Das Kantonsgericht beschliesst:
Das Urteil vom 25. Juni 2021 ist in Bezug auf den Verweis auf den Zivilweg (Ziff. 4), auf die erstinstanzliche Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands (Ziff. 6), auf die erstinstanzliche Entschädigung des amtlichen Verteidigers (Ziff. 8) in Rechtskraft er- wachsen.
- 31 - Das Kantonsgericht erkennt
- in vollständiger Abweisung der Berufung - 1. Y _________ wird von den Vorwürfen des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 i.V.m Abs. 2 StGB) und der Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) angeblich begangen zwischen dem 5. November 2007 bis April 2009 zum Nachteil von X _________ sowie der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB), angeblich be- gangen am 15. Juni 2009 freigesprochen.
Y _________ wird der Urkundenfälschung in einem besonders leichten Fall (Art. 251 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB), begangen am 17. April 2009, schuldig gespro- chen. 2. Y _________ wird im Sinne einer Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 16. März 2011 zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 70.00, ausmachend Fr. 700.00, verurteilt.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. 3. Auf den an der Berufungsverhandlung deponierten Schadenersatzantrag von X _________ wird nicht eingetreten. 5. Y _________ bezahlt darüber hinaus folgende Verfahrenskosten:
- 1/8 weitere Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens : Fr. 386.50
4. Der Fiskus bezahlt folgende Verfahrenskosten:
- 7/8 Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens
: Fr. 5'213.50.
- Kosten des Berufungsprozesses:
: Fr. 1'200.00
5. Y _________ bezahlt X _________ folgende Parteientschädigungen:
- Erstinstanzliches Verfahren
: Fr. 437.50.
6. Der Staat Wallis bezahlt Rechtsanwalt Emil Inderkummen als amtlichen und notwen- digen Verteidiger folgende Entschädigungen:
- 32 -
- Erstinstanzliches Verfahren
: Fr. 7'500.00.
- Berufungsprozess:
: Fr. 2’300.00
Y _________ ist verpflichtet, dem Staat Wallis 1/8 der erstinstanzlichen Entschädi- gung (Fr. 937.50) für die amtliche und notwendige Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
7. Der Staat Wallis bezahlt Rechtsanwalt Philipp Matthias Bregy als unentgeltlichen Rechtsbeistand von X _________ für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschä- digung von Fr. 3'062.50.
Sitten, 10. Mai 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
P1 21 78 URTEIL VOM 10. MAI 2022 Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung
Dr. Thierry Schnyder, Einzelrichter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin in Sachen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, vertreten durch Staatsanwältin Katja Jentsch, Berufungsklägerin
und
X _________, Privatkläger und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Phi- lipp Matthias Bregy, 3900 Brig-Glis
gegen
Y _________, Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Emil Inderkummen, Gliserallee 1, Postfach 375, 3900 Brig-Glis (Veruntreuung/Betrug/Urkundenfälschung) Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms vom 25. Juni 2021 [BRG S1 20 52]
- 2 - Verfahren
A. Das Bezirksgericht Brig fällte nach Abschluss der Strafuntersuchung und aufgrund der Anklageschrift vom 5. Oktober 2020 (S. 458 ff.) am 25. Juni 2021 folgendes Urteil, welches gleichentags in begründeter Form schriftlich eröffnet wurde (S. 507 ff.): 1. Y _________ wird von den Vorwürfen des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 i.V.m Abs. 2 StGB) sowie der Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB), angeblich begangen zwischen dem 5. No- vember 2007 und April 2009 z.N. von X _________, sowie der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB), angeblich begangen am 15. Juni 2009, freigesprochen. 2. Y _________ wird der Urkundenfälschung in einem besonders leichten Fall (Art. 251 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB), begangen am 17. April 2009, schuldig gesprochen. 3. Y _________ wird im Sinne einer Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom
16. März 2011 zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 70.00, ausmachend Fr. 700.00, verur- teilt. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. 4. Die Zivilforderung von X _________ wird auf den Zivilweg verwiesen. 5. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 5’600.00, bestehend aus den Kosten der Staatsanwaltschaft von Fr. 4’429.60 und der Gerichtsgebühr von Fr. 1’170.40, werden im Umfang von Fr. 5’213.50 (Anteil Kosten Staatsanwaltschaft Fr. 4’189.40 [Fr. 2’508.00 + Fr. 1'681.40]; Anteil Gerichtsgebühr Fr. 1’024.10) dem Staat Wallis und im Umfang von Fr. 386.50 (Anteil Kosten Staatsanwaltschaft Fr. 240.20, Anteil Gerichtsgebühr Fr. 146.30) dem Beschuldigten auferlegt. 6. Der Staat Wallis bezahlt Rechtsanwalt Philipp Matthias Bregy als unentgeltlichem Rechtsbeistand von X _________ eine Entschädigung von Fr. 3’062.50. 7. Y _________ bezahlt X _________ eine Parteientschädigung von Fr. 437.50. 8. Der Staat Wallis bezahlt Rechtsanwalt Emil Inderkummen als amtlichem und notwendigem Verteidiger von Y _________ eine Entschädigung von Fr. 7’500.00. 9. Y _________ ist verpflichtet, dem Staat Wallis die Entschädigung für die amtliche und notwendige Ver- teidigung im Umfang von Fr. 937.50 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben. B. Der Privatkläger deponierte die Berufungserklärung am 6. Juli 2021 (S. 543), die Staatsanwaltschaft am 12. Juli 2021 (S. 595 ff.). C. Der Privatkläger deponierte mit der Berufungserklärung ein Gesuch um unentgeltli- chen Rechtsbeistand, welches vom Kantonsgericht mangels Mitwirkung abgewiesen wurde (P2 21 36). Mit Entscheid vom 18. Oktober 2021 wurde auf die Berufung des Privatklägers mangels fristgerechter Leistung der Sicherheit nicht eingetreten (S. 605 ff.). Das Gericht holte vor der Berufungsverhandlung verschiedene Unterlagen ein (S. 614 ff.). D. Die Beteiligten stellten an der Sitzung vom 27. April 2022 folgende Anträge:
- 3 - Staatsanwaltschaft (S. 632): 1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Brig ist in Bezug auf die Freisprüche wegen gewerbsmässigem Betrug (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB) sowie der Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB), begangen zwischen dem 05. November 2007 und April 2009 z.N. von X _________, sowie dem Freispruch der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB) aufzuheben und Y _________ ist wegen den genannten Delikten schuldig zu sprechen. 2. Y _________ ist mit einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten zu bestrafen, unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren. 3. Y _________ wird zudem mit einer Busse von CHF 1'000.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen. 4. Y _________ bezahlt die Kosten von Verfahren und Urteil. Privatkläger (S. 633): 1. Y _________ sei wegen des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) und Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB), eventualiter wegen Veruntreuung zu verurteilen (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). 2. Y _________ sei wegen den in Ziff. 1 genannten Delikten zu bestrafen. 3. Y _________ habe X _________ den Betrag von CHF 344`500.00 zurückzuerstatten. 4. Sämtliche Kosten von Verfahren und Entscheid habe Y _________ zu tragen. 5. Y _________ habe X _________ eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten. Verteidigung (S. 638): 1. Die Berufung im Verfahren P1 21 78 in Sachen O.A und X _________ c/ Y _________ ist vollumfänglich abzuweisen. 2. Die Kosten von Verfahren und Entscheid des Berufungsverfahrens sind dem Staat Wallis aufzuerlegen. 3. Y _________ sei für das Verfahren eine angemessene Parteientschädigung gemäss GTar zuzuspre- chen. E. Die Beteiligten verzichteten am Schluss der Berufungsverhandlung auf ein mündlich begründetes Urteil (S. 623).
Sachverhalt und Erwägungen
1. Formelles 1.1 Nach der vorliegend anwendbaren StPO (Art. 1 Abs. 1 StPO) ist gegen Urteile erst- instanzlicher Gerichte, d.h. des Bezirksrichters als Einzelrichter und des Kreisgerichts als Kollegialgericht (Art. 19 StPO; Art. 12 EGStPO), mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, gemäss Art. 398 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO die Berufung zulässig. Das Kantonsgericht ist Berufungsinstanz (Art. 14 Abs. 1 EGStPO). Ein Kantonsrichter kann bei Berufungen gegen Urteile der Bezirksrichter allein
- 4 - entscheiden, wenn als Hauptstrafe eine Busse, eine Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit oder eine bedingte Freiheitsstrafe auszufällen und keine vorausgehende bedingte Frei- heitsstrafe zu widerrufen ist (Art. 19 Abs. 2 StPO; Art. 14 Abs. 2 Satz 1 EGStPO). Der mit der Behandlung betraute Kantonsrichter kann den Fall vor den Gerichtshof bringen, welcher auch die übrigen Berufungen beurteilt (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 EGStPO). Die Zuständigkeit des hier urteilenden Gerichts ist in casu gegeben. 1.2 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Ände- rung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft kann ein Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten der beschuldigten oder verurteilten Person ergreifen (Art. 381 Abs. 1 StPO) und ist mithin zur Berufung legitimiert. 1.3 Die Berufung ist innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils beim erstinstanzlichen Gericht entweder schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils hat die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen und darin anzugeben, inwieweit sie das Urteil anficht und dessen Abände- rung verlangt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Die anderen Parteien können innert 20 Ta- gen seit Empfang der Berufungserklärung Anschlussberufung einreichen (Art. 400 Abs. 3 StPO). Die Parteien erhielten das direkt begründete Urteil am 25. Juni 2021 übermittelt (S. 541). Die schriftliche Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft folgte am 12. Juli 2021 (S. 595). Das Kantonsgericht hat auf das form- und fristgerecht deponierte Rechtsmittel einzutre- ten. 1.4 Die Beteiligten können mit der Berufung im Regelfall Rechtsverletzungen, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit rügen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Einschrän- kende Vorschriften gelten für Übertretungen sowie im Zivilpunkt (Art. 398 Abs. 4 und 5 StPO). Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich an- zugeben, auf welche der in Art. 399 Abs. 4 lit. a bis g StPO aufgezählten Teile sich die Berufung beschränkt. Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Seine Kontrolle bleibt jedoch im
- 5 - Prinzip auf die angefochtenen Punkte beschränkt (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann aber zu Gunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte kontrollieren, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO; zur Ausdehnung gutheissender Rechtsmittelentscheide vgl. Art. 392 StPO). Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Das Berufungsgericht fällt bei Eintreten auf die Berufung ein neues Urteil (Art. 408 StPO) oder weist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück, sofern das erstin- stanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht ge- heilt werden können (Art. 409 StPO). Das Urteil ist in Bezug auf den Verweis auf den Zivilweg (Ziff. 4) akzeptiert. Die Freisprü- che werden hingegen bestritten und es wird eine höhere Freiheitsstrafe gefordert (S. 596). Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands (Ziff. 7), des amtlichen Verteidigers (Ziff. 8) und die Rückleistungspflicht (Ziff. 9) bilden nicht mehr Anfechtungs- gegenstand. 1.5
2. Sachverhalt 2.1 Unschuldsvermutung Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Unschuldsver- mutung, Art. 10 Abs. 1 StPO). Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Die in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK gewährleistete Unschuldsvermutung besagt als Beweislastregel, die Anklagebehörde müsse die Schuld des Beschuldigten beweisen und nicht dieser seine Unschuld. Der gleiche Grundsatz verbietet dem Straf- richter als Beweiswürdigungsregel, sich von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt zu erklären, wenn bei objektiver Betrachtung er- hebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, der Sachverhalt habe sich so verwirklicht (BGE 138 V 74 E. 7). Der Strafrichter geht im Falle unüberwindlicher Zweifel von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus. Die Maxime bezieht sich nur auf die Feststellung der Tatsachen und nicht auf deren rechtliche Würdigung. „Aus- sage-gegen-Aussage-Konstellationen“, in welchen sich als massgebliche Beweise be- lastende Aussagen des mutmasslichen Opfers und bestreitende Aussagen der beschul- digten Person gegenüberstehen, müssen keineswegs zwingend oder auch nur höchst- wahrscheinlich gestützt auf den Grundsatz „in dubio pro reo“ zu einem Freispruch führen
- 6 - (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.3). Der Erstaussage kommt in der Aussagepsychologie auf- grund gedächtnispsychologischer Voraussetzungen entscheidende Bedeutung zu (Bun- desgerichtsurteil 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.4.1). Die Glaubhaftigkeit einer Aussage ist für die Wahrheitsfindung bedeutungsvoll. Sie wird durch methodische Prüfung ihres Inhalts darauf analysiert, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben dem tatsächlichen Erleben des Zeugen entspringen. Die betreffende Äusserung ist namentlich auf das Vorhandensein von Realitätskriterien (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung, Widerspruchsfreiheit, Konstanz etc.) und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu untersuchen. Das Gericht hat zu kontrollieren, ob die aussagende Person eine solche Behauptung unter Berücksichti- gung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Die Gerichte sollen im Rahmen eines hypo- thesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerk- male, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens das insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehler- quellen testen. Die Prüfung soll ausserdem die persönliche Kompetenz der aussagen- den Person werten. Das Gericht hat dabei vorab von einer nichtrealitätsbegründeten Aussage auszugehen. Erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der fest- gestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, darf das Gericht darauf schliessen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3; Bundesgerichtsurteil 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 4.2 mit weiteren Hinwei- sen). Selbst erlebte Ereignisse bleiben länger im Gedächtnis gespeichert als blosse Erfindun- gen. Erlebnisbegründete Schilderungen schneiden bei wiederholten Befragungen be- züglich Konstanz besser ab als erfundene Aussagen. Erinnerungsverluste sind aller- dings immer möglich, sie müssen geradezu erwartet werden. Teils wird von „relativer Konstanz“ gesprochen, wobei Abweichungen, die mit einem natürlichen Erinnerungsver- lust zu vereinbaren sind, Merkmale für die Bejahung der Glaubhaftigkeit sind. Es wäre zu einfach, zu behaupten, die Konstanz einer Aussage spräche für ihre Glaubhaftigkeit, während die Inkonstanz ihre Unglaubhaftigkeit anzeigt. Entscheidend ist die Prüfung der Art der Konstanz. Erwartete Konstanzen betreffen etwa Handlungen des Kerngesche- hens, unmittelbar am Kerngeschehen beteiligte Personen, Tatörtlichkeiten, handlungs- relevante Gegenstände, globale Körperpositionen oder Lichtverhältnisse (Helligkeit bzw. Dunkelheit). Erwartete Erinnerungsverluste (psychologisch erwartete Inkonstanzen) be- ziehen sich hingegen auf Schilderungen des peripheren Geschehens, die zeitliche Rei-
- 7 - henfolge von verschiedenen Phasen eines Vorganges oder von verschiedenen abge- schlossenen Handlungen, auf Schätzungen beruhende Angaben, Angaben über unan- genehme Empfindungen, Häufigkeitsangaben bei ähnlichen Vorfällen, Kleidung, Wetter- verhältnisse oder Zahlenangaben (Berlinger, Glaubhaftigkeitsbegutachtung im Strafpro- zess, Beweiseignung und Beweiswert, 2014, S. 44 f.). Es ist mithin zu prüfen, was als „Kerngeschehen“ und was als „Randgeschehen“ anzu- sehen ist. Die überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Literatur definiert das Kerngeschehen subjektiv: Das Gericht hat mithin das, was für die betreffende Auskunfts- person in der konkreten Situation emotional besonders wichtig erschien und sie bewegt hat, zu bestimmen. Dieses subjektive Kerngeschehen muss somit im Prozess von Zeuge zu Zeuge neu bestimmt werden. Es existiert kein (feststehendes) prozessuales, sondern nur ein personales Kerngeschehen. Die herrschende Rechtsprechung und Lehre defi- niert Kerngeschehen folglich nicht aus der Sicht des in Frage stehenden Tatbestandes oder Lebenssachverhaltes (Hussels, Von Wahrheiten und Lügen - Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012 S. 372). Die Zeitintervalle zwischen den Aussagen sowie zwischen den Aussagen und den ge- schilderten Ereignissen sind bei der Konstanzanalyse von zentraler Bedeutung. Ein Un- terschied von wenigen Wochen erlaubt es regelmässig nicht, signifikante Konstanzphä- nomene zu entwickeln. Das Gericht darf andererseits bei Zeiträumen von mehr als zwei oder drei Jahren auch bei erlebnisbegründeten Aussagen regelmässig keine Konstanz mehr erwarten (Berlinger, a.a.O., S. 45). 2.2 Beteiligte Der Beschuldigte ist gelernter Spengler und Dachdecker (S. 239). Er hat keinerlei Aus- oder Weiterbildungen im Bereich der Unternehmensführung absolviert und hat trotzdem diverse Firmen gegründet, teils ohne eine Buchhaltung zu führen (S. 178 A. 17 ff.). Er ist hoch verschuldet (S. 23; S. 239; S. 618 f.), seit 2012 ist gegen ihn zwei Mal der Konkurs eröffnet worden (S. 31; S. 243; S. 618). Der Angeklagte ist 2001 zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe wegen gewerbsmässigem Betrug verurteilt worden. Eine weitere Verur- teilung aus dem Jahr 2004 betrifft erneut gewerbsmässigen Betrug, aber auch die Un- terlassung der Buchführung (S. 34). Es liegen seither weitere Verurteilungen aus den Jahren 2014 und 2017 vor (S. 614). Das Gericht kann daraus jedoch gemäss obigen Ausführungen bei der Aussagenanalyse keinen Generalverdacht ableiten. Die protokol- lierten Äusserungen stehen vielmehr im Vordergrund und sind zu analysieren. Der Privatkläger hat als selbstständiger Vertragsfahrer gearbeitet, als er den Beschul- digten kennen gelernt hat (S. 62 A. 2).
- 8 - 2.3 Aussagenwürdigung Das Gericht hat bei der nachfolgenden Aussagenwürdigung den erheblichen Zeitablauf und die beachtlichen Zeitspannen zwischen den einzelnen Befragungen zu beachten. Es erscheint aus diesen Gründen nachvollziehbar, wenn sich die Beteiligten nicht mehr an sämtliche Begebenheiten zurückzuerinnern vermögen oder sich teilweise selbst wi- dersprechen. Die Parteien, X _________ und Y _________, haben ferner ein erhebli- ches Interesse am Verfahrensausgang und sind ausserdem miteinander zerstritten. Ihre Äusserungen sind aus allen diesen Gründen mit Vorsicht zu würdigen. 2.4 Unstrittiger Sachverhalt Der Beschuldigte hat erklärt, er habe mit seiner damaligen Ehegattin A _________ bei der Gründung der B _________ GmbH zunächst einen Schlüsselfundservice anbieten wollen. Das Unternehmen habe ferner Internetseiten mit Gratisinseraten oder Infos jeg- licher Art aufschalten und einen Domainhandel betreiben wollen. Die Beteiligten hätten schliesslich eine Internetseite «Happysex» betreiben wollen, auf welcher Prostituierte inserieren konnten (S. 111 A. 8; S. 175 A. 5 f.; S. 240). Die B _________ GmbH wurde am 5. November 2007 von Y _________ sowie A _________ gegründet (Belege S. 69 ff.). Letztere schied am 15. September 2007 als Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit einem Stammanteil von Fr. 19'000.00 aus. D _________ trat als Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit 18 Stammanteilen zu je Fr. 1'000.00 in die Unternehmung ein. X _________ erhielt einen Stammanteil von Fr. 1'000.00, wobei er gleichzeitig einzelzeichnungsberechtigt wurde. Der Beschuldigte übernahm gemäss Protokoll einer ausserordentlichen Gesellschaftsversammlung vom
17. April 2009 die Stammanteile von D _________ (Belege S. 92 ff.). Der Beschluss sei, entgegen dem Wortlaut des Protokolls, mit Hilfe eines Zirkulationsschreibens erfolgt (S. 186 A. 7 ff.). Der Angeklagte bezeichnet sich wiederholt als Geschäftsführer der Ge- sellschaft (S. 397). Die Anmeldung an das Handelsregister vom 15. Juni 2009, welcher u.a. das Protokoll der Gesellschafterversammlung beiliegt, bestätigt, dass Y _________ neu über die 19 Stammanteile verfügt und zusätzlich, dass X _________ neu Kollek- tivunterschrift zu zweien habe. Das Schreiben enthält Unterschriften von D _________, Y _________ und X _________ (Belege S. 94). Die Beteiligten sind sich nicht einig, wer das Kapital zur Gründung der GmbH geliefert habe (S. 176 A. 9; S. 196 A. 6 f.; S. 488 A. 12). Eine Buchhaltung hat gefehlt, Jahresab- schlüsse existieren nicht (S. 176 A. 15; S. 246). Ausserdem seien Teile der Belege, laut
- 9 - Angeklagtem, weggeworfen oder verloren worden (S. 176 A. 13 ff.). Das Geschäftspro- jekt sei laut Y _________ «richtig konkret» geworden, er sei sich bewusst gewesen, dass es ein «Mega-Projekt» sein werde (S. 177 A. 16). Das Internetportal sei von einer in Deutschland wohnsässigen Person programmiert worden und gegen Februar/März 2009 online aufgeschaltet worden (S. 177 A. 16; S. 241). Sie hätten mit dem Portal, laut Y _________, «eine Zeit lang ziemlich Erfolg» gehabt, aber kein Geld eingenommen (S. 241). Die Firma habe nur wenige Einnahmen erzielt, der Beschuldigte habe nieman- dem Löhne auszahlen können (S. 185 A. 3). Die Gesellschafter hätten, laut E _________, Inseratverkäufer auf Provisionsbasis an- gestellt, an einer Sitzung begrüsst und diesen teils Material verteilt (S. 94 A. 13 ff.; S. 188 A. 15; S. 488 A. 13; Belege S. 22). Die Betreiber hätten, nachdem zunächst nur sechs Inserate eingegangen waren, Gratisinserate angeboten und den Akquisiteuren pro Inse- rate Fr. 50.00 versprochen. Dies habe 400 Annoncen innert dreier Wochen ermöglicht. Die zugesagte Zahlung von der Firma an die Auftraggeber sei jedoch nicht erfolgt (S. 92 f. A. 6; S. 93 A. 14; S. 177 A. 16). Ein DDoS-Angriff habe die Homepage, laut Beschuldigtem, Anfang April 2009 lahmge- legt und dies habe wiederum den Geschäftsgang zum Erliegen gebracht (S. 177 A. 16; S. 185 A. 3; S. 241; S. 395). X _________ wisse durch Gespräche und Telefonate mit dem Beschuldigten über diese DDos-Attacke (S. 199 A. 26; S. 390 f.). Die B _________ GmbH ist im Oktober 2012 von Amtes wegen gelöscht worden (S. 32). Der Privatkläger hat seine Investitionen nie zurückerhalten (S. 395). Er behauptet, we- gen dieser Angelegenheit sei gegen ihn der Privatkonkurs eröffnet worden (S. 77 A. 13). X _________ oder seine Konkursmasse hat in den Konkursverfahren gegen Y _________ keine Forderungen eingegeben (S. 691). 2.5 Deliktsumme 2.5.1 Aussagen Privatkläger zur übergebenen Summe 2.5.1.1 Der erste Anwalt von X _________ hat am 14. September 2009 dem Beschul- digten geschrieben, sein Mandant habe Fr. 350'000.00 zur Verfügung gestellt und wolle wissen, wie dieses Geld verwendet worden sei (Belege S. 20). 2.5.1.2 Die von einem Advokaten vorbereitete Strafanzeige vom 10. August 2010 be- hauptet «erhebliche Summen», die X _________ bezahlt haben will. Er habe eine Hy- pothek von Fr. 160'000.00 auf seine Wohnung aufgenommen, Fr. 40'000.00 von seinem
- 10 - UBS-Konto investiert, Fr. 47'000.00 von seinem Vater bezogen, Fr. 20'000.00 von ande- ren Verwandten, Fr. 34'000.00 von der Altersvorsorge und mehrere weitere Fr. 10'000.00 (S. 42). 2.5.1.3 Der Anzeigeerstatter ist am 20. April 2011 befragt worden und hat nach der dritten Antwort angekündigt, die Befragung beenden zu wollen, da er an diesem Tag keine Zeit habe. Er möchte gerne einen Bericht verfassen und danach einen neuen Ter- min vereinbaren (S. 63). X _________ hat sich danach trotz mehrmaliger Nachfrage durch die Polizei während Monaten nicht zurückgemeldet. 2.5.1.4 X _________ hat am 20. Dezember 2012 eine Tabelle (Belege S. 42) deponiert, welche folgendermassen aussieht: Nr. Betrag Bemerkung
Datum Übergabe 1. 160’000.00 Hypothek Wohnung unbekannt bar ohne Quittung 2. 31’500.00 Bank (welche Bank) unbekannt bar ohne Quittung 3. 40’000.00 UBS
unbekannt bar ohne Quittung 4. 12’000.00 Geliehen von F _________ unbekannt bar ohne Quittung 5. 10’000.00 Geliehen von G _________ unbekannt bar ohne Quittung 6. 20’000.00 Geliehen von Familie unbekannt bar ohne Quittung 7. 17’000.00 Darlehen von H _________ gemäss Beleg
8. 34’000.00 Altersvorsorge
unbekannt bar ohne Quittung 9. 20’000.00 Kassabeträge
2007
bar ohne Quittung Fr. 344’500 00 Total Der Privatkläger hat gleichentags einen Bericht eingereicht (Belege S. 23), in welchem von einem Deliktsbetrag von Fr. 450'000.00 die Rede ist (Belege S. 25). X _________ habe dem Beschuldigten für die Domainreservierung Fr. 100'000.00 übergeben. Zwischen Bericht und Tabelle besteht ein Unterschied von mehr als Fr. 100'000.00, zu- mal der Verfasser die Domainreservierung separat ausweist. Es ist ausserdem, entge- gen der Strafanzeige, von anderen Geldgebern und anderen Summen die Rede.
- 11 - 2.5.1.5 Der Privatkläger gibt bei der zweiten Einvernahme vom 8. Februar 2013 an, die widersprüchliche Deliktssumme zwischen Bericht (Fr. 450'000.00) und Tabelle (Fr. 344'500.00) beruhe auf einen Irrtum des Treuhänders, welcher den Report verfasst habe (S. 75 A. 2). 2.5.1.6. X _________ ist sich auch am 16. Januar 2015 sicher, die in der Tabelle ent- haltene Summe stimme (S. 196 f. A. 8 ff.). Er könne die Übergabe mit Hilfe von Bankbe- legen und Zeugen beweisen. F _________ könne bestätigen, einen Vorschuss von Fr. 12'000.00 gewährt zu haben, um dieses Geld Y _________ zu überlassen. Seine Schwester I _________ könne einen an ihn gewährten Vorschuss von Fr. 10'000.00 be- glaubigen. Seine geschiedene Frau könne ebenso beweisen, dass der Privatkläger Y _________ Fr. 160'000.00 übergeben habe. Er habe damals die Hypothek erhöht, um den Betrag zu übergeben. Seine Tochter könne Gespräche im Restaurant J _________ bezeugen (S. 197 A. 8). 2.5.1.7 Die Deliktssumme beträgt, laut Aussage von X _________ vom 23. Juni 2020 vor der Staatsanwaltschaft, «alles in allem» Fr. 350'000.00 (S. 386). Er wüsste nicht, wie die Bankbeamten hätten reagieren sollen, wenn er Fr. 100'000.00 oder Fr. 45'000.00 in bar abhebt. Er habe eine Hypothekenerhöhung beantragt, worauf ihm der Kundenbera- ter empfohlen habe, dies nicht zu tun, da ihm Y _________ bekannt sei. Er sei seinen Verpflichtungen gegenüber dem Geldinstitut immer nachgekommen, dieses habe die Bi- lanzen seines Geschäfts gelesen (S. 390). 2.5.1.8 X _________ vertritt vor Bezirksgericht die Auffassung, die zuerst bezahlten Fr. 20'000.00 für die Gründung der B _________ GmbH stammten von einem UBS- Konto in Naters. Das Geld habe Vorsorge gebildet, es sei AHV-Geld gewesen (S. 482 A. 3). Er habe weiteres Geld bei seinem Vater, seiner Schwester und seiner Tochter entlehnt (S. 482 A. 5). Die Fr. 160'000.00, welche mit einer Hypothekenerhöhung finan- ziert worden seien, stammten von ihm (S. 482 A. 6). Er könne sich an das Datum der Übergabe von Fr. 100'000.00 erinnern, weil er das Geld zu jener Zeit von der Bank ab- geholt habe (S. 483 A. 7). Er könne nicht mehr erklären, warum er sich an das Datum der Übergabe von Fr. 45'000.00 erinnern könne (S. 483 A. 8). Die Fr. 45'000.00 stamm- ten aus der Pensionskasse, er wisse aber nicht mehr, bei welcher Pensionskasse er angeschlossen gewesen sei (S. 483 A. 9 f.). Er habe den Bezug dieser Gelder mit dem Hinweis begründet, er benötige sie geschäftlich (S. 483 A. 11). Es wisse nicht mehr, an welcher der drei Hypothekenerhöhungen er vom Bankbeamten aufmerksam gemacht worden sei, dass er nicht bei Y _________ investieren solle (S. 483 A. 13). Der Richter fragt den Beschuldigten anschliessend zu den Geldquellen gemäss Liste Belegdossier.
- 12 - Die Fr. 31'500.00 stammten von der UBS, wahrscheinlich der Filiale in Naters. Der Pri- vatkläger wisse nicht, ob er das Geld in einem Mal abgehoben habe (S. 484 A. 19). Die Fr. 40'000.00 stammten von der Pensionskasse (S. 484 A. 20). Diese Antwort wird später korrigiert, der Betrag stamme vom Verkauf eines Steinbrechers (S. 485 A. 24). F _________ habe Fr. 12'000.00 (S. 484 A. 21), K _________ von der Bauunterneh- mung G _________ 10'000.00 (S. 484 A. 22), N _________ Fr. 10'000.00, I _________ Fr. 10'000.00 entlehnt. Die Fr. 34'000.00 stammten von der Altersvorsorge und die Fr. 20'000.00 aus dem Verkauf eines Lastwagens (S. 484 A. 21 ff.). Auch diese Aussage lässt sich nicht vollständig mit den vorausgegangenen Erklärungen in Einklang bringen. Das mag freilich auch mit dem Zeitablauf begründet sein, hier geht es aber um die Er- stattung hoher Geldsummen, weshalb die Inkonstanz doch erstaunlich ist. 2.5.1.9 Der Privatkläger gibt vor Kantonsgericht beiläufig an, er habe zum Zeitpunkt der Besprechung auf der Autobahnraststätte bereits Investitionen von Fr. 100'000.00 getä- tigt. Dies ist für diesen Zeitpunkt (Juni 2009) verhältnismässig niedrig, die Aussage kann aber auch als Unkonzentriertheit abgetan werden. 2.5.2 Aussagen Beschuldigter zur empfangenen Geldsumme 2.5.2.1 Der Beschuldigte bestätigt am 18. September 2013, vom Privatkläger grosse Summen erhalten zu haben. Er vermag sich aber nicht mehr an den Betrag zu erinnern (S. 111 A. 8). Es ist in der gleichen Befragung von mehreren zehntausend Franken die Rede (S. 112 A. 8). Es ist unglaubwürdig, wenn sich der Angeklagte nur dermassen vage an die Höhe der ihm von X _________ übergebenen Summe erinnern will. 2.5.2.2 Der Beschuldigte will sich am 15. Dezember 2014 nicht mehr an die vom Privat- kläger insgesamt übergebene Summe erinnern. Er habe auch sein Kapital, rund Fr. 20'000.00 bis Fr. 30'000.00 investiert und verloren (S. 179 A. 31). Er bestätigt auf Vorhalt, vom Vater des Beschuldigten Fr. 17'000.00 erhalten zu haben. Die Fr. 12'000.00 von F _________ könnten zutreffen. Das Total von Fr. 344'500 sei aber viel zu hoch, derlei könne er nicht bestätigen (S. 180 A. 32). Der Beschuldigte bestätigt Summen, von denen er ausgehen kann, dass deren Leistung durch Drittpersonen bezeugt werden kön- nen und hält sich sonst weiterhin bedeckt. 2.5.2.3 Der Beschuldigte gibt vor der Staatsanwaltschaft am 6. Dezember 2016 an, Fr. 344'500.00 sei viel zu hoch. H _________ habe durchaus ein Darlehen von Fr. 17'000.00 gewährt. Der Angeklagte behauptet, der Verzicht auf das Ausstellen von Quittungen sei ein gemeinsamer Fehler gewesen (S. 240). Solche Überlegungen, der
- 13 - Verzicht auf Zahlungsbestätigungen stelle einen beidseitigen Fehler dar, erscheinen an- gesichts der bereits vorliegenden Verurteilungen des Berufungsbeklagten als unglaub- würdig. 2.5.3 Bankauskünfte und Bankbelege Privatkläger 2.5.3.1 X _________ gibt am 16. Januar 2015 an, er könne mit Bankbelegen Geldbe- züge nachweisen. Der Kundenberater L _________ könne über den Bezug von Fr. 160'000.00 Auskunft erteilen. M _________ weiss allerdings nicht mehr, ob der An- gestellte mit Y _________ gesprochen habe. Der Bankmitarbeiter könne aber die Über- gabe nicht bestätigen (S. 198 A. 15 und A. 17). X _________ will das Geld bar bezogen haben (S. 198 A. 18). Er habe das Geld nicht überwiesen, weil Y _________ ihn unter Druck gesetzt habe, das Geld sofort zu bezahlen (S. 199 A. 19). 2.5.3.2 Mitteilungen der Raiffeisenbank J _________-O _________ bescheinigen eine Erhöhung der Hypothek vom 28. März 2008 von Fr. 100'000.00, eine zweite Auslastung vom 5. Januar 2009 über Fr. 45'000.00 und einen weiteren Anstieg von Fr. 15'000.00 vom 19. Februar 2009 (Belege S. 46 ff.). Die Krediterhöhungen werden in den Bankun- terlagen wiederholt mit «privaten Investitionen» begründet, ohne dies weiter zu konkre- tisieren. Es bleibt offen, wie die Bank das Geld X _________ übergeben oder überwie- sen hat. 2.5.4 Bankbelege Beschuldigter/B _________ GmbH 2.5.4.1 Die Akten enthalten Bankbelege der Freiburger Kantonalbank (S. 103 ff.), der PostFinance (S. 130 ff.; S. 152 ff.; S. 158, S. 159 ff.), der Raiffeisenbank P _________ (S. 166 ff.), der Raiffeisenbank Q _________ (S. 183 ff.; S. 192 ff.). 2.5.4.2 Die Polizei hat relevante Belastungen und Gutschriften (Kontokorrent Raiffei- senbank P _________; Euro Kontokorrent Raiffeisenbank P _________) als Tabellen zum Polizeibericht zusammengefasst (S. 21 f). Der Beschuldigte bestätigt, auf dem Konto Raiffeisenbank Q _________ seien Barzah- lungen von Fr. 98'700.00 für die B _________ GmbH eingegangen. Dieses Geld stamme von ihm und von X _________ (S. 246). 2.5.4.3 Das Bezirksgericht hat mit Verweis auf die Bankunterlagen (S. 183 ff.) richtig festgestellt, dass auf dem Kontokorrentkonto Nr. 49264.27 der Raiffeisenbank Q _________ der B _________ GmbH zwischen dem 13. November 2007 bis zum
- 14 -
31. Dezember 2009 Fr. 183'420.34 gutgeschrieben worden sind. Belastungen von ins- gesamt Fr. 183'287.15 stehen dem gegenüber, wobei Fr. 152'090.50 Überweisungen auf ein Euro-Kontokorentkonto der B _________ GmbH Nr. 49264.09, Fr. 14'744.40 Auslandvergütungen und Fr. 6'999.80 nicht näher bezeichnete Vergütungsaufträge so- wie Fr. 9'350.00 Barauszahlungen bilden (S. 525 E. 3.5.3.2). Der Auszug des Euro-Kontokorrentkonto bestätigt neben der genannten Gutschrift (Fr. 152'090.50/EUR 96'077.49) weitere Überweisungen von Dritten, was insgesamt EUR 115'687.84 ergebe. Diesen Gutschriften stehen Auslandvergütungen von EUR 114'299.00 sowie Barbezüge oder Kontoübertragungen von EUR 1'143.00entge- gen (S. 525 E. 3.5.3.3). Die Empfänger der Auslandvergütungen stellten, soweit über- prüfbar, Unternehmen im Bereich des Domainhandels oder Online-Medien dar (S. 526 E. 3.5.3.4). 2.5.5 Belege Domainkauf Die Akten enthalten Rechnungen zum Kauf von Domains über Euro 44'179.25 resp. Fr. 53'000.00 (Belege S. 204 ff.). 2.5.6 Beleg Schlüsselfund-Zentrale Eine Quittung bestätigt die Übergabe eines verlorenen Schlüssels (Belege S. 214). 2.5.7 Konkursakten X _________ hat sich selbst im Konkurs befunden, es ist ein Verfahren gegen ihn wegen Konkursdelikten abgelaufen. Das Konkursamt hat bestätigt, weder die Konkursmasse noch der Privatkläger hätten bei zwei Konkursen von Y _________ eine Forderung ein- gereicht (S. 618 f.). Die Konkursverwaltung habe sich für den Straffall nicht interessiert (S. 626 A. 9). 2.6 Umstände der Geldübergabe Es ist unstrittig, dass X _________ dem Beschuldigten das Geld fast vollständig in bar, ohne Quittung übergeben hat. Die Vorinstanz hat festgehalten, X _________ gebe auch das Prozedere bei der Übergabe nicht einheitlich wieder (S. 523 E. 3.5.1). Dies wird nachfolgend geprüft:
- 15 - 2.6.1 Aussage Privatkläger zu den Umständen der Geldübergabe 2.6.1.1 Der Anzeigeerstatter ist am 20. April 2011 zum ersten Mal polizeilich befragt worden und soll die Umstände der erfolgten Geldübergaben beschreiben. Er will Fr. 100'000.00 vor seinem Auto in Gamsen übergeben haben. Es seien keine anderen Personen anwesend gewesen. Er will weiter am 14. Januar 2009 Fr. 45'000.00 abgege- ben haben und glaube, dies sei vor dem Sportcenter Olympica geschehen. Der Anzei- geerstatter erklärt danach, die Einvernahme beenden zu wollen, da er über keine Zeit verfügt, 2-3 Stunden im Polizeibüro zu sitzen. Er werde einen Bericht niederschreiben und dann die Fragen beantworten (S. 63 A. 3). Die ermittelnden Polizisten haben den Privatkläger wiederholt erfolglos aufgefordert, vorbeizukommen und die angekündigten Unterlagen beizubringen (S. 65 f.; S. 86). Ein solches unkooperatives Vorgehen erstaunt und ist bei einem Privatkläger, der eine dermassen hohe Deliktsumme im Strafprozess geltend macht, bemerkenswert. 2.6.1.2 Der Beschuldigte ist sich am 8. Februar 2013 sicher, dass seine Ex-Frau bei der Übergabe der Fr. 160'000.00 im Restaurant J _________ in Naters anwesend gewesen sei. F _________ sei bei der Übergabe von Fr. 12'000.00 bei der Autobahnbaustelle im Staldbach anwesend gewesen. Weitere Übergaben seien an verschiedenen Standorten, z.B. der Sandstrasse in Gamsen, in R _________, auf dem Parkplatz vor dem Olympica in Gamsen sowie im Jahr 2007 (Fr. 20'000.00) bei der UBS in Naters erfolgt. Der Privat- kläger will die bezogenen Gelder jeweils am gleichen Tag weitergegeben haben (S. 75 A. 6). Neu ist nicht mehr von einer Tranche von Fr. 100'000.00, sondern von Fr. 160'000.00 die Rede. X _________ hat allerdings gemäss obigen Unterlagen die Hypo- thek nicht in einem Zug um Fr. 160'000.00 erhöht, sondern in drei zeitlich klar getrennten Abfolgen. Es darf von X _________ erwartet werden, dass er sich an eine Barübergabe in einem sechsstelligen Betrag besser zu erinnern vermag. 2.6.1.3 Der Privatkläger erklärt am 16. Januar 2015, die Fr. 20'000.00 stammten von seinem UBS-Konto. Die Zahlungen von Fr. 344'500.00 könnten mittels Zeugen und Bankbelegen bewiesen werden. F _________ könne bestätigen, ihm einen Vorschuss von Fr. 12'000.00 gewährt zu haben. Seine Schwester habe ihm Fr. 10'000.00 vorge- schossen. Seine Ehegattin könne beweisen, dass der Privatkläger dem Beschuldigten Fr. 160'000.00 übergeben habe. Das Geld sei von der Bank Bar bezogen worden. Es stamme aus einer Hypothekenerhöhung. Eine Tochter könne ein Gespräch im Restau- rant J _________ bekräftigen, um diese Gelder zu übergeben. Sie seien bei sämtlichen Übergaben nur zu zweit gewesen (S. 196 f. A. 8). Das Bargeld des Vaters von
- 16 - Fr. 17'000.00 sei am 15. August 2008, unmittelbar nach Unterzeichnung des Vertrags mit dem Vater übergeben worden (S. 197 A. 11). 2.6.1.4 Der Privatkläger will dem Beschuldigten den ersten Betrag von Fr. 20'000.00 an dessen Wohnort in Bern übergeben haben. Die weiteren Übergaben hätten während 1 ½ Jahren im Oberwallis und in Bern stattgefunden. Das Geld habe er mehrheitlich bei Drittpersonen geborgt, ein grosser Teil stamme aus einer Hypothekenerhöhung für seine Wohnung. Der Privatkläger bejaht die Frage, ob er dem Beschuldigten Fr. 100'000 in bar übergeben habe. Die Ex-Frau könne dies bestätigen. Letztere habe für die Hypotheken- erhöhung mitsignieren müssen. Die Übergabe von Fr. 45'000.00 stammten «aus der Vorsorge» (S. 387 f.). Er habe das Geld bar übertragen, weil der Privatkläger immer persönlich erschienen sei und erklärt habe, er müsse das Geld sofort haben (S. 390). 2.6.1.5 Die Organisation und Übergabe von Bargeldbeträgen in fünfstelliger Höhe sind aussergewöhnlich. Sie müssten X _________ besser in Erinnerung bleiben. Die oben aufgeführten Aussagen des Privatklägers enthalten Beschreibungen zu Vorgängen, die für den Angeklagten eigentlich sehr wichtig und einprägsam wären, auch wenn er sich in einer aussergewöhnlichen privaten Situation befunden hat. Die fehlende Konstanz bei den entsprechenden Aussagen lassen sich nicht mehr mit dem Zeitablauf erklären. 2.6.2 Aussagen Beschuldigter zu den Geldübergaben und den Investitionen 2.6.2.1 Der Beschuldigte habe nie eine Quittung unterzeichnet, das Ganze sei auf Ver- trauensbasis erfolgt. Das Geld sei ausnahmslos in die Firma B _________ GmbH ge- flossen (S. 111 A. 8). Er habe vom Privatkläger mehrere zehntausend Franken erhalten, welche in das Unternehmen investiert worden und schliesslich verloren gegangen seien. Er habe das Bargeld meistens auf das Konto der Raiffeisenbank in R _________ einbe- zahlt und manchmal direkt Domain-Rechnungen bezahlt (S. 112 A. 8). 2.6.2.2 Das Geld sei, gemäss Einvernahme vom 15. Dezember 2014 teils für die Do- mains und ins Erotikportal investiert worden. Derlei habe tausende Euro Ausgaben ver- ursacht, was auf den Bankunterlagen ersichtlich sei. Diese Investitionen entsprächen auf zwölf Monaten befristete Haltegebühren. Sie hätten nach Ablauf des Jahres nicht mehr über die Mittel verfügt, die Domainhaltung zu verlängern (S. 177 f. A. 17). Das empfan- gene Geld habe zu Investitionszwecken gedient und sei hauptsächlich für den Domain- handel eingesetzt worden. Der Beschuldigte will den Privatkläger jederzeit über die In- vestitionen orientiert haben (S. 180 A. 33). Der Privatkläger hätte dem Beschuldigten eine Quittung gegeben, wenn Letzterer dies gefordert hätte (S. 180 A. 34). Er wisse nicht, ob er das Geld von H _________ selbst direkt entgegengenommen habe. Er habe
- 17 - die Summe weder zurückbezahlt noch Zinsen geleistet (S. 180 A. 35). Das Geld sei in den Domainhandel investiert worden (S. 181 A. 37). Er habe das Geld entweder auf ein Raiffeisenbankkonto einbezahlt, per Post Rechnungen beglichen oder einen kleinen Teil per Western Union ins Ausland überwiesen (S. 181 A. 41). Der Beschuldigte nimmt an- schliessend auf das entsprechende Bankkonto Bezug und behauptet, von den umge- setzten Fr. 186'456.39 stamme der grösste Teil der Bareinzahlungen von Fr. 159'700.00 vom Privatkläger (S. 181 A. 42 f.). Eine Überweisung von Fr. 5'000.00 vom 18. Septem- ber 2008 stamme ebenso von diesem, er habe sich daran nicht mehr zu erinnern ver- mocht (S. 182 A. 44). Ein Euro-Kontokorrent 49264.09 enthalte einen Kontoumsatz von EUR 116'266.07. Der grösste Teil der Umsätze stamme vom Raiffeisenbankkonto R _________ (S. 182 A. 45). Die Gelder des Privatklägers seien für die Haltegebühren der Domains, welche sich auf über EUR 50'000.00 belaufen hätten und für das Erotik- portal verwendet worden (S. 182 A. 47). 2.6.2.3 Sie hätten, laut Befragung vom 16. Dezember 2014, «blöderweise» keine Quit- tungen unterzeichnet, weil das niemand verlangt habe. «Das würde das Ganze viel ein- facher machen». Er habe mehr Geld investiert als vorerst gedacht, das sei offensichtlich viel mehr gewesen (S. 185 A. 1). Es ist wenig glaubwürdig, wenn sich der Angeklagte nicht mehr ansatzweise an die Höhe seiner Investitionen erinnern will. Der Beschuldigte stellt den Verzicht auf Quittungen nachträglich als Fehler dar und bedauert dies. Solche Beteuerungen sind in Anbetracht der bereits erfolgten Verurteilungenunglaubhaft. 2.6.2.4 Die von X _________ bezahlten Summen seien, laut Aussage vom 6. Dezember 2016, der Unternehmung B _________ GmbH zugutegekommen. Sie hätten damit Do- mains, den Schlüsselfundservice sowie das Portal finanziert, welches von einer Person aus Deutschland mit dem Namen S _________ programmiert worden sei (S. 241). 2.6.2.5 Der Angeklagte müsse zugeben, dass er nicht einer fürs Büro sei. Er habe die erhaltenen Gelder zum Teil auf die Raiffeisenbank R _________ einbezahlt. Die Gelder seien bei der Firmengründung erstattet worden. Er wisse aber nicht mehr, wo und wann dies geschehen sei (S. 394). Das Geld sei in bar übergeben worden, weil dies einfacher gegangen sei (S. 396). 2.6.2.6 Der Angeklagte habe bei der Gründung, laut Aussage vor dem Bezirksgericht, Geld übergeben. Er könne nicht bestätigen, ob X _________ Fr. 20'000.00 bezahlt habe, da er auch einen Betrag investiert habe (S. 488 A. 12). Der Beschuldigte weiss nicht mehr, wer die Thinkpads von rund Fr. 5'000.00 finanziert habe (S. 488 A. 13).
- 18 - T _________, U _________ und V _________ hätten für das Erotikportal gearbeitet und seien dementsprechend mit rund EUR. 17'000.00 entschädigt worden (A. 488 A. 14 ff.). 2.6.3 Aussagen Zeugen zu den Geldübergaben 2.6.3.1 Die Ex-Frau des Privatklägers, welche je nach Aussage bei einer Geldübergabe anwesend gewesen sei, verweigert am 26. Juni 2013 die Aussage. Sie sei damals in Trennung gewesen und könne zur ganzen Sache nichts sagen (S. 80 A. 1). Die Ehegat- tin dürfte im Rahmen einer Trennungssituation einer hohen Investition ihres Mannes durch Erhöhung einer Hypothek kritisch gegenüberstehen. Das gälte umso mehr, wenn tatsächlich dermassen streitige Verhältnisse bestanden hätten, wie dies der Verteidiger im Rahmen des Plädoyers behauptet hat. Es erscheint mithin glaubwürdig, wenn die Auskunftsperson behauptet, von dieser Investition keine Kenntnis erhalten zu haben. Dies verursacht jedoch einen erheblichen Widerspruch zur Aussage von X _________, wonach seine Frau die Geldübergabe von Fr. 160'000.00 bestätigen könne. 2.6.3.2 Der Zeuge F _________ betont, er habe den Privatkläger wiederholt darauf auf- merksam gemacht, dem Beschuldigten kein Geld zu übergeben. X _________ habe dem Angeklagten trotzdem eine Unmenge bezahlt. Der Privatkläger habe vom Zeugen Fr. 25'000.00 für einen Lastwagen erhalten und dieses Geld dem Beschuldigten übergeben. Der Beschuldigte habe ausserdem ein Treffen in Paris mit Schwarzen organisiert, wel- che über ein Produkt verfügen sollten, wie man Geld verdoppeln könne. Der Privatkläger sei darauf hereingefallen und habe EUR 20'000.00 bis EUR 25'000.00 verloren (S. 84 A. 5 f.). Der Zeuge will dem Privatkläger Fr. 12'000.00 geliehen haben, er sei aber bei der Übergabe zwischen X _________ und Y _________ nicht dabei gewesen. Er wisse nicht, wofür diese Fr. 12'000.00 gewesen seien (S. 85 A. 8). Es entsteht in diesem Zu- sammenhang ein weiterer Widerspruch zu den Behauptungen des Privatklägers, wo- nach Otto F _________ die Geldübergabe von Fr. 12'000.00 bestätigen könne. Eine Quittung über die Zahlung von Fr. 12'000.00 vom 2. März 2009 ist aktenkundig (Belege S. 65). Dieser Zeuge bestätigt die Leistung grösserer Beträge, ohne diese jedoch ge- nauer zu konkretisieren. 2.6.3.3 H _________, Vater des Privatklägers hat polizeiliche Aufforderungen, an einer Sitzung teilzunehmen, wiederholt verweigert (S. 87). Es liegt ein Darlehensvertrag zwi- schen diesem und der B _________ GmbH vom 14. August 2008 vor, wonach die Ge- sellschaft dem Borger Fr. 17'000.00 entlehnt (Belege S. 66 ff.). Der Beschuldigte hat zugegeben, von diesem Betrag sei nichts zurückbezahlt worden (S. 249).
- 19 - 2.6.3.4 E _________ bestätigt, der Privatkläger habe Beträge im tieferen sechsstelligen Bereich ins Unternehmen investiert, zumindest habe ihm der Privatkläger dies so erzählt. Die genaue Summe wisse er nicht. Er könne nicht verstehen, weshalb X _________ Y _________ so viel Geld gegeben habe ohne sich zu vergewissern, was mit dem Geld passiere. Er habe den Eindruck gehabt, der Privatkläger habe sich zu wenig darum ge- kümmert und sei, seiner Ansicht nach, zu gutgläubig gewesen (S. 93 A. 8). Auch E _________ indiziert, X _________ habe dem Beschuldigten eine grössere Geld- summe übergeben. Auch dieser Zeuge ist aber nicht im Stande, die Summe zu präzisie- ren. 2.7 Weitere Bemerkungen 2.7.1 Der Privatkläger habe damals, laut Aussage des Beschuldigten, in Lausanne ge- arbeitet, sich in eine Frau in einem Bordell in Payerne verliebt und ihr viel Geld gegeben. Dessen Ehe sei damals zu Bruch gegangen (S. 180 A. 32 und Art. 187 A. 12). X _________ gibt diesen Vorhalt im Grunde zu. Das eine habe aber nichts mit dem anderen zu tun und sei Privatsache. Das übergebene Geld stehe nicht im Zusammen- hang mit der vorliegenden Aufstellung (S. 197 A. 12). Er könne, laut Aussage vor dem Bezirksgericht nicht mehr darlegen, wieviel er bezahlt habe (S. 485 A. 30). 2.7.2 Beschuldigter und Privatkläger hätten sich ausserdem nach Paris zu Personen begeben, welche behaupteten, sie könnten mit Hilfe von Chemikalien Geld vermehren. Der Privatkläger sei auf diesen Betrug hereingefallen und habe zwischen EUR. 10'000.00 bis EUR 15'000.00 verloren (S. 187 A. 11 f; vgl. auch S. 249). X _________ will auch zu dieser Angelegenheit nichts aussagen. Auch dieser Betrag sei in der Auflistung nicht enthalten (S. 198 A. 13). Die in Paris verlorene Summe könnte sich, gemäss Aussage vor dem Bezirksgericht, auf Fr. 15'000.00 belaufen. Er habe die- ses bei den Gebrüdern Krummenacher entlehnt (S. 485). 2.7.3 Zumindest ein grosser Teil des übergebenen Geldes stamme gemäss Aussagen des Privatklägers von Krediten. Es stellt sich in diesem Zusammenhang auch die Frage, ob er zu dieser Zeit seinen alltäglichen Lebensunterhalt mit seinem Einkommen finan- ziert hat, wenn er für seine Investitionen auf Kredite angewiesen ist. 2.7.4 Die Anklage selbst geht davon aus, das Unternehmen habe Fr. 9'000.00 in den Schlüsselservice, EUR 44'179.25 in die W _________ GmbH, EUR 14'169.07 in die Z _________ investiert. Es lägen ferner Eigeninvestitionen des Angeklagten von Fr. 20'000.00 bis Fr. 40'000.00 vor. Die Vorinstanz kalkuliert den laut Anklage möglichen Deliktsbetrag auf Fr. 201'999.50 (S. 514 E. 3.2).
- 20 - 2.8 Zusammenfassung Es ist hinreichend nachgewiesen, dass die B _________ GmbH in der hier fraglichen Zeitspanne in den Bereichen Schlüsselfundzentrale, Domainhandel und Betrieb eines Erotikportals geschäftstätig gewesen ist und dafür Geld an diverse Unternehmen inves- tiert hat (S. 524 f. E. 3.5.3.1). Das Gericht vermag jedoch nicht festzustellen, ob die ak- tenkundig bekannten Empfänger, welche Banküberweisungen der B _________ GmbH erhalten haben, dafür auch eine entsprechende Gegenleistung erbracht hatten. Die Be- rufungsinstanz hat davon, in dubio pro reo, auszugehen. Mehrere Zeugen bescheinigen, X _________ habe dem Angeklagten hohe Geldbeträge übergeben. Dies ist aber zu wenig konkret um daraus abzuleiten, die Zahlungen beliefen sich auf rund Fr. 350'000.00. Das Aussageverhalten des entsprechend vorbestraften Beschuldigten ist teils vage und ausweichend. Er beschönigt sein wirtschaftliches Vorhaben (vgl. die wörtlich zitierten Passagen in der E. 2.4), das kaum je Gewinn abgeworfen hat und eigentlich frühzeitig gescheitert ist. Es fällt ferner auf, wie der Berufungsbeklagte erneut seiner Buchhal- tungspflicht nicht nachkommt, obwohl er entsprechend verurteilt worden ist. Die An- nahme von höheren Geldsummen in Bar, ohne Quittung, erscheint nach den bereits er- folgten Verurteilungen schlicht unverständlich. Der Angeklagte hatte damals aus den bisherigen Strafprozessen keine Konsequenzen gezogen. Es obliegt jedoch nicht ihm, seine Unschuld zu beweisen, selbst wenn sein Verhalten insgesamt diskutabel er- scheint. Der Beschuldigte hat in der Berufungsverhandlung eine nicht unterzeichnete Mitteilung der AA _________ GmbH vom 20. April 2009 deponiert, wonach diese ihm den Betrieb seiner Homepage aus dessen Nameservern untersagt (S. 631). Das mag für das Vorlie- gen einer DDoS-Attacke sprechen. Die Unterersuchungsbehörden haben jedoch zu we- nig überprüft und es ist nachträglich nicht mehr eruierbar, wie sich die behauptete DDoS- Attacke tatsächlich auf den Geschäftsgang des Unternehmens ausgewirkt hat. Das Kantonsgericht bestätigt die ausführliche vorinstanzliche Erörterung (S. 523 f. E. 3.5.1), die Aussagen von X _________ zur Höhe der übergebenen Barbeträge (Gesamt-/Einzelbeträge), deren Herkunft oder deren Übergabeorte seien widersprüch- lich, vollumfänglich. Solche erheblichen Ungereimtheiten lassen sich auch mit den be- achtlichen Zeitabläufen nicht erklären, zumal es sich bei der Höhe der Barzahlungen, die grösstenteils aus Krediten herrühren sollen, um subjektiv wesentlichen Sachverhalt
- 21 - handelt. Der Privatkläger, welcher grössere Geldsummen geborgt haben will, dürfte spä- ter ausserdem von den Drittpersonen, welche ihm ein Darlehen gewährt haben, immer wieder an die entsprechenden Geldsummen zurückerinnert worden sein. Die Inkonstanz der entsprechenden Aussagen ist fragwürdig. Es kommen weitere Umstände hinzu, wel- che Zweifel an der Version des Privatklägers erwecken: Die angerufenen Zeugen, welche die Zahlungen laut Privatkläger bestätigen können, vermögen dessen Versionen gerade nicht im angekündigten Mass zu bekräftigen. X _________ hat sich damals in Trennung befunden, grössere Ausgaben für eine Geliebte getätigt und ist in Paris einem Betrug erlegen. Es stellt sich somit die Frage, wie der Privatkläger, welcher zu jener Zeit wiederholt Kredite aufgenommen haben will, diese weiteren Ausgaben finanziert hat. Es besteht somit durchaus die Möglichkeit, dass höhere Summen, die X _________ von Banken oder Drittpersonen geborgt haben will, nicht an die B _________ GmbH überwiesen, sondern von jenem auf andere Weise ausgegeben worden sind. Die Vorinstanz hat richtig zusammengefasst, der Beschuldigte habe die Zahlung grös- serer Geldsummen des Privatklägers bestätigt (S. 524 E. 3.5.2). Die genaue Höhe bleibt jedoch unklar und die Beweislast liegt nicht beim Beschuldigten, sondern bei der An- klage. Die oben erwähnten Bankunterlagen der Raiffeisenbank sowie Rechnungen der W _________ über EUR. 44'179 ermöglichen die Feststellung oder Vermutung, es seien grössere Summen zugunsten des Unternehmens auf Bankkonten einbezahlt worden. Es ist somit in strafrechtlich hinreichend grosser Wahrscheinlichkeit nachvollziehbar, dass der Beschuldigte bei seiner Geschäftstätigkeit erhebliche Beträge investiert hat. X _________ hat Y _________ erhebliche Summen bezahlt. Die dem Gericht vorgeleg- ten Beweise belegen aber mitnichten in einem strafrechtlich ausreichenden Ausmass, dass der Privatkläger dem Beschuldigten den angeklagten Betrag tatsächlich geleistet hätte (vgl. S. 526 E. 3.6). Es ist ausserdem nicht nachvollziehbar, ob der Beschuldigte das einbezahlte Geld oder einen Teil davon unrechtmässig verwendet hätte (vgl. S. 527 E. 3.7). Die Vorinstanz schliesst, wegen der dürftigen Beweislage sei davon auszuge- hen, das vom Privatkläger in die B _________ GmbH investierte Kapital sei zur Grün- dungsfinanzierung oder zur Finanzierung der später massgebenden Geschäftsbereiche investiert worden. Das objektive Tatbestandselement der unrechtmässigen Bereiche- rung oder der unrechtmässigen Verwendung von Vermögensverwendung sei nicht er-
- 22 - füllt, womit der Beschuldigte vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs und des Ver- untreuungstatbestands freizusprechen sei (S. 527 E. 3.8). Das Kantonsgericht schliesst sich dieser Beurteilung gemäss obigen Ausführungen an. 2.9 Vorwurf der Unterschriftenfälschung 2.9.1 Ein aktenkundiges Protokoll bestätigt eine ausserordentliche Gesellschaftsver- sammlung vom 17. April 2009, an welcher alle Gesellschafter, also auch X _________ anwesend gewesen sein sollen. Das Dokument ist von D _________ und Y _________ unterzeichnet worden. Y _________ wird darin zum Geschäftsführer mit Einzelunter- schrift gewählt, D _________ tritt hingegen ab. Weitere Geschäfte würden nicht behan- delt (Belege S. 18 f.). Die Anmeldung ans Handelsregister vom 15. Juni 2009 enthält zwei Unterschriften von M _________, die sich deutlich unterscheiden. Der Privatkläger verfüge, gemäss dieser Anmeldung, statt Einzelunterschrift (Belege S. 78), neu Kollek- tivunterschrift zu zweien (Belege S. 19). 2.9.2 Der Privatkläger hat über seinen Anwalt am 10. Mai 2010 mitgeteilt, es habe am
17. April 2009 keine Gesellschafterversammlung stattgefunden und die Unterschrift auf der Anmeldung könnte gefälscht worden sein (Beleg S. 21). Der Privatkläger gibt an, er habe im Rahmen eines Treffens in Grauholz Quittungen ver- langt, aber nicht erhalten. Sie hätten keine Versammlung abgehalten und er habe die Anmeldung an das Handelsregister nie unterzeichnet (S. 198 A. 14). Der Privatkläger will sich am 23. Juni 2020 vor der Staatsanwaltschaft daran zurücker- innern («da kommt mir etwas in den Sinn»), die Mutter des Beschuldigten habe aus der Firma austreten sollen, weshalb der Angeklagte die Anteile auf seinen Namen über- schrieben habe. Er wisse nicht mehr, ob er damals selbst etwas signiert habe (S. 390). Wieso sich der Beschuldigte mehr als 10 Jahre an den Gesellschafterwechsel zurück- zuerinnern vermag, ist nicht hinterfragt worden. Es ist durchaus möglich, dass ihm diese Begebenheit während der Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft einfällt, weil er früh- zeitiger die entsprechenden Antworten des Angeklagten im Strafprozess zur Kenntnis genommen hat. X _________ ist an der Berufungsverhandlung erneut über die Unterschriften auf dem Beleg gefragt worden. Er hat sich dazu ans Richterpult begeben und den Beleg ange- schaut und bestätigt, die Unterschrift stamme von ihm. Der Privatkläger hat diese Ant- wort auf Nachfrage des Richters korrigiert (S. 625). Es ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass der Richter eine offene Frage gestellt hat, d.h. der Beschuldigte hat in
- 23 - dem Moment nicht gewusst, dass es sich bei der Anmeldung um das Corpus Delicti handelt und dann seine Signaturen bestätigt, die neben seinem maschinell geschriebe- nen Namen stehen. Das Gericht hat ihn daraufhin ein zweites Mal gefragt, ob die Unter- schrift echt sei, worauf er seine Antwort korrigiert hat. Er sei mit den Zeichnungsberech- tigungen nicht einverstanden gewesen und es sei für ihn neu, dass er unterschriftsbe- rechtigt gewesen sei (S. 625 f. A. 7). 2.9.3 Der Beschuldigte behauptet, seine Mutter und er hätten am 17. April 2009 eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen. Er gibt allerdings an, es müsse sich bei der Versammlung um ein «Zirkulationsschreiben» handeln. Er könne sich nicht vor- stellen, dass sie alle zusammen an einem Tisch gesessen hätten (S. 186 A. 9). Er wisse aber noch, dass X _________ die entsprechende Anmeldung für das Handelsregister- amt unterzeichnet habe, nämlich Anfang/Mitte Juni auf dem Parkplatz der Raststätte Grauholz/Bern. Der Privatkläger sei von der Arbeit ziemlich gereizt gewesen und habe auf der Haube eines Autos signiert. Lediglich der Angeklagte und X _________ seien anwesend gewesen (S. 187 A. 10). Die Unterschrift stamme ganz sicher vom Privatkläger, der sie an der Autobahnraststätte in Grauholz angebracht habe (S. 242). Der Beschuldigte behauptet, das Protokoll stimme und gibt in der gleichen Befragung erneut zu, man sei nicht zusammengekommen (S. 248). Die Einzelunterschrift von X _________ sei entzogen worden, weil sich der Angeklagte nicht einem Risiko habe aussetzen wollen. X _________ sei zu launisch gewesen. Er habe dies auch gesehen und unterzeichnet (S. 250). Der Beschuldigte bestätigt vor der Staatsanwaltschaft erneut die Unterzeichnung des Dokuments auf der Motorhaube (S. 396). Der Angeklagte ist der Frage, warum X _________ auf die Einzelunterschrift verzichtet hätte, ausgewichen (S. 628 f. A. 7). Er hat bereits vorgängig, bei der Befragung des Privatklägers feststellen können, dass das Gericht derlei prüfen will (vgl. S. 625 A. 7). 2.9.4 Eine Expertise des forensischen Instituts Zürich diskutiert die Untersuchungser- gebnisse wie folgt: Die fraglichen Unterschriften wichen deutlich von den Vergleichsun- terschriften ab. Sie lägen vollständig ausserhalb der Unterschriftsvariationsbreite von X _________. Es bestünden Unterschiede im Bewegungsfluss, der Strichbeschaffen- heit, der Druckgebung, der Grössenproportionen, Feinheiten der Bewegungsführung aber auch praktisch aller Elemente der Formgebung. Die festgestellten Befunde seien
- 24 - deshalb in ihrer Gesamtheit unter Annahme der Echtheitshypothese als wenig plausibel einzuschätzen. Die umfangreichen Unterschiede und der fehlende Buchstabenbezug der fraglichen Signaturen deuteten unter Annahme der Fälschungshypothese auf ein Nachahmungsprodukt ohne direkte Vorlage, also auf eine Freihandfälschung aus dem Gedächtnis hin. Die ausgeprägte Papierverletzung in X2 sei bei der Frage nach der Echt- heit der Unterschrift neutral zu werten. Eine leichte Einschränkung in Bezug auf die Be- fundbewertung ergebe sich aufgrund der begrenzten Vergleichbarkeit der einzelnen Un- terschriftselemente mit den Vergleichsunterschriften und weil nur vier Vergleichsunter- schriften ausserhalb des Verfahrens entstanden seien. Die Fälschungshypothese sei deutlich besser erklärbar. Die Experten kommen zum Schluss, die Befunde der schrift- vergleichenden Untersuchung sprächen stark dafür, dass die beiden fraglichen Signatu- ren auf dem strittigen Dokument 1 «Anmeldung an das Handelsregister» vom 16. Juni 2009 gefälscht worden seien (S. 368 f.). 2.9.5 Die Vorinstanz vertritt den Standpunkt, die an der Hauptverhandlung verfasste Unterschrift (vgl. S. 486) unterscheide sich deutlich von den damals verglichenen Signa- turen (S. 367). Das trifft zu, kann jedoch auch mit dem Zeitablauf zwischen den 2009- 2015 verfassten Signaturen und der im Jahr 2021 redigierten Unterschrift erklärt werden. Die zwei Unterschriften von X _________ auf der Anmeldung, d.h. auf der gleichen Ur- kunde, müssten zeitgleich verfasst worden sein. Sie passen überhaupt nicht zusammen. Eine dermassen spontane Änderung der Signatur auf dem gleichen Dokument lässt sich selbst dann nicht erklären, wenn der Verfasser im Moment der Handlung wütend ist und die Signatur auf einer ungewohnten Fläche, einer Motorhaube, notiert. Die Sachverstän- digen beachtet den verwendeten starken Druck beim Schreiben als neutral. Die Ausfüh- rungen des Gutachtens sind zusammengefasst überzeugend, dermassen starke Abwei- chungen seien nicht begründbar. Der Privatkläger vermag vor der Staatsanwaltschaft nicht mehr auszuschliessen, bei der Autobahnraststätte etwas unterzeichnet zu haben. Diese Äusserung mag, für sich alleine gesehen, Zweifel erwecken, ob die Unterschriften gefälscht worden sind. Analoges gilt für die Aussage vor Kantonsgericht. Es stellt sich aber die Frage, warum X _________, im Juni 2009, also in einem Moment, da sich die beiden Gesellschafter bereits uneinig gewesen sind, dazu bereit erklärt, selbst auf eine Einzelunterschrift zu verzichten. Der Angeklagte behauptet, die Einschränkung der Vertretungsrechte sei erforderlich gewe- sen, weil sein Geschäftspartner zu impulsiv gehandelt habe. Eine entsprechende Ein- sicht und Zustimmung des Privatklägers erscheint schwer vorstellbar.
- 25 - Die zwei Unterschriften auf dem gleichen Blatt sind augenscheinlich verschieden. Ein Gutachten legt überzeugend dar, die Signaturen seien gefälscht. Die Anmeldung, auf welcher die Unterschriften enthalten sind, enthält einen Wortlaut, den X _________ kaum akzeptiert hätte. Das Kantonsgericht stellt aus diesen Gründen fest, die Unter- schriften von X _________ auf der Anmeldung vom 15. Juni 2009 sind vom Beschuldig- ten gefälscht worden. 2.9.6 Die Vorinstanz hat die rechtlichen Ausführungen zur Urkundenfälschung korrekt wiedergegeben (E. 4.4), weshalb einleitend darauf verwiesen werden kann. Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen das Vertrauen, welches im Rechts- verkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 138 IV 130 E. 2.1; 137 IV 167 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Urkunden sind dabei nach Art. 110 Abs. 4 StGB Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeu- tung zu beweisen. Auch die Anmeldung stellt eine Urkunde gemäss Art. 251 ff. StGB dar (Siffert Rino, Berner Kommentar, Das Handelsregister, Art. 927-943 OR, Obligationen- recht, Bern 2021, Art. 929 N. 21). Die Anmeldung ans Handelsregister muss bei GmbHs vom obersten Leitungs- und Ver- waltungsorgan oder von einem Mitglied mit Einzelzeichnungsberechtigung signiert sein (Art. 17 aHRegV). Die Frage, wie viele und welche Personen die Anmeldung physisch zu unterzeichnen haben ist von der generellen Zuständigkeit und Verantwortlichkeit für die Anmeldung einer Tatsache zu unterscheiden. Art. 931 aOR hat diese Frage bis Ende 2020 generell geklärt. Es kann bei der GmbH – sofern (zusätzlich zu den Geschäftsfüh- rern) sämtliche Gesellschafter die Anmeldung unterzeichnen – auf die Einreichung eines GV-Protokolls (bzw. Auszugs davon) verzichtet werden (HRegV 23 Abs. 3; Vogel, in: HRegV Kommentar, Handelsregisterverordnung, Zürich 2020, N. 4 zu Art. 17 HRegV). Eine Änderung der Zeichnungsberechtigung müsste gemäss Art. 804 Abs. 3 OR durch die Gesellschaftsversammlung beschlossen werden. Derlei kann aber an die Geschäfts- führung delegiert werden. 2.9.7 Das vorliegende Protokoll der Versammlung vom 17. April 2009 (Belege S. 92), welches der Anmeldung beigefügt gewesen ist, enthält keine Ausführungen zur neuen Unterschriftsberechtigung. Die Bestimmung der Unterschriftsberechtigung, welche üblicherweise der Versammlung obliegt, ist jedoch gemäss Statutenrevision vom 15. September 2008 (S. 286 ff.) auch dem Geschäftsführer oblegen (S. 293).
- 26 - 2.9.8 Der Gesellschaftsbeschluss vom 17. April 2009 enthält unwahren Sachverhalt, zu- mal darin die Rede von einer physisch durchgeführten ausserordentlichen Gesellschaf- terversammlung ist. Der Wortlaut dieser Urkunde ist mithin falsch. Die Berufungsinstanz kann auf die Ausführungen des Bezirksgerichts verweisen (S. 532 E. 4.4.5) und festhal- ten, Y _________ habe eine Urkunde gefälscht. Dieses Dokument enthält nur Sachver- halt, mit welchem der Privatkläger einverstanden gewesen ist. Es kann mithin der recht- lichen Qualifikation der Vorinstanz zugestimmt werden, wonach dies eine Urkundenfäl- schung in einem besonders leichten Fall darstellt. Die Unterschriften auf der Anmeldung vom 15. Juni 2009 von X _________ stammen nicht von diesem, sondern vom Angeklagten. Es liegt mithin eine doppelte Unterschrif- tenfälschung vor. Das Kantonsgericht hat aber, in strafrechtlicher Hinsicht, die Frage zu prüfen, ob die gefälschten Unterschriften überhaupt rechtlich relevant sind. Das Han- delsregisteramt des Kantons Bern hat nämlich begründet bestätigt, die Unterschrift von X _________ sei bei der Handelsregisteranmeldung vom 15. Juni 2009 nicht massge- blich gewesen. Sie sei vermutlich nicht auf deren Echtheit geprüft worden (S. 404). Letz- tere Behauptung ist nachvollziehbar, hätte eine Kontrolle der Signaturen die Fälschung doch sehr wahrscheinlich aufgedeckt. Das Handelsregisteramt hat sich aber, wie es selbst richtig festhält, nicht mit den Signaturen von X _________ auseinandersetzen müssen, weil die Anmeldung vom dazu kompetente Geschäftsführer signiert worden war. Letzterer war aber nicht nur zur Antragsstellung an das Grundbuchamt zuständig, er konnte gemäss oben zitierten Statuen der B _________ GmbH auch die Handlungs- bevollmächtigungen bestimmen. Die Unterschrift von X _________ auf der Anmeldung war mithin nicht erforderlich, rechtlich unerheblich und hat dem Angeklagten keinen Vor- teil bewirkt. Diese Beurteilung bliebe im Ergebnis gleich, wenn der Gesellschaftsbeschluss vom
17. April 2009 als nichtig qualifiziert und der Beschuldigte demnach nicht als Geschäfts- führer qualifiziert würde. Die Anmeldung vom 15. Juni 2009 wäre nämlich diesfalls durch die verbliebene Geschäftsführerin, D _________, signiert worden. Eine Fälschung von deren Unterschrift wäre nicht angeklagt. 2.9.9 Y _________ hat sich mithin der Urkundenfälschung in einem besonders leichten Fall schuldig gemacht. Er ist hingegen des Vorwurfs der Urkundenfälschung und des gewerbsmässigen Betrugs freizusprechen.
- 27 -
3. Sanktion und Strafzumessung Die Beteiligten haben die Strafzumessung nicht begründet angefochten, sofern es nicht zu neuen Verurteilungen kommt. Das Kantonsgericht kann somit in Bezug auf die Straf- zumessung auf die richtigen theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verweisen (S. 533 ff. E. 5.1 ff.). Die Parteien haben sich in Bezug auf die Strafzumessung nicht weiter geäussert, sofern deren Hauptanträge abgewiesen werden.
4. Zivilanträge Die Vorinstanz hat die Zivilanträge auf den Zivilweg verwiesen, was X _________ in der Berufungserklärung S. 555 Ziff. 3 ausdrücklich anerkannt hatte. Auf das Rechtsmittel wurde ferner nicht eingetreten (S. 605 ff.). Das Kantonsgericht hat demnach auf den Antrag Ziff. 2 des Privatklägers nicht einzutreten.
5. Kosten 5.1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren zur Deckung des Aufwandes und den Auslagen im konkreten Straffall, worunter u.a. die Kosten für Gutachten, die amtliche Verteidigung oder anderer Behörden, namentlich der Polizei, fallen, zusammen (Art. 422 StPO; vgl. hierzu Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. A., 2020, N. 8 zu Art. 422 StPO). Grundsätzlich werden die Verfahrenskosten vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrens- kosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsie- gens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kos- tenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Anspruch auf Parteientschädigung richtet sich nach dem Verfahrensausgang (Art. 429 f., 433 f. und 436 StPO; Botschaft zur Verein- heitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, S. 1329). Nach Art. 424 Abs. 1 StPO regeln Bund und Kantone die Berechnung der Verfahrens- kosten und legen die Gebühren fest. Im Wallis gilt das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8).
- 28 - 5.2 Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird vollumfänglich abgewiesen. Die Schuld- und Freisprüche bleiben bestehen. Es rechtfertigt sich, die erstinstanzliche Kostenauf- lage zu bestätigen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind der Staatsanwaltschaft aufzuerlegen. Der Privatkläger hat eine Berufungserklärung deponiert. Auf diese wurde mangels fristgerechter Leistung der Sicherheit nicht eingetreten (S. 605 ff). Er hat schliesslich in der Berufungsverhandlung Schadenersatzanträge gestellt, auf welche nicht eingetreten wird. Diesem wird im Rechtsmittelprozess keine Parteientschädigung zugesprochen. 5.3 Die Gerichtskosten umfassen die Auslagen sowie die Gerichtsgebühr. Die Gerichts- gebühr wird in Straffällen aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation im gesetzlichen Ge- bührenrahmen unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festgesetzt (Art. 13 und 14 GTar). Für das Untersuchungsverfahren beträgt die Gebühr Fr. 90.00 bis Fr. 6'000.00, für jenes vor dem Bezirksgericht Fr. 90.00 bis Fr. 2'400.00, vor Kreisgericht Fr. 190.00 bis Fr. 6’000.00 (Art. 22 lit. b und c GTar). Für das Berufungs- verfahren vor Kantonsgericht bewegt sich die Gebühr zwischen einem Minimum von Fr. 380.00 und einem Maximum von Fr. 6'000.00 (Art. 22 lit. f GTar). 5.3.1 Die Vorinstanz hat vorliegend die Gerichtsgebühr für die Strafuntersuchung auf Fr. 1'924.60 und die eigene auf Fr. 1'170.40 festgesetzt. Die Gebühren bewegen sich jeweils im Rahmen des Tarifs und betragen insgesamt Fr. 3'092.00 (S. 586 E. 7.4). Der Beschuldigte bezahlt davon 1/8, also Fr. 386.50, der Fiskus 7/8, also Fr. 2'705.50. Die Auslagen in Bezug auf das Betreibungsamt Bern-Mittelland (Fr. 18.00; 25. März
2015) und die Kosten des Schriftgutachtens (Fr. 2'490.00; 30. März 2020) hängen mit dem Freispruch i.S. Urkundenfälschung zusammen. Sie sind mithin dem Kanton Wallis aufzuerlegen. 5.3.2 Die Auslagen im Berufungsverfahren belaufen sich auf Fr. 25.00 für die Weibelin (Art. 10 Abs. 2 GTar). Es ist ein mittleres Dossier mit einer gewissen Komplexität zu behandeln gewesen, wobei Sachverhalt und Rechtsfragen strittig gewesen sind. Das Kantonsgericht hat zusätzliche Informationen bei verschiedenen Behörden eingeholt und v.a. die Beweise nochmals umfassend gewürdigt. Eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'175.00 erscheint unter Berücksichtigung der angeführten Bemessungskriterien als angemessen, so dass sich die von der Berufungsklägerin zu tragenden Kosten vor der Berufungsinstanz auf Fr. 1‘200.00 belaufen. Der Kanton Wallis hat diese Kosten vollum- fänglich zu übernehmen.
- 29 - 5.4 5.4.1 Das ordentliche Honorar wird in Berücksichtigung der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs und der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewand- ten Zeit festgesetzt (Art. 27 Abs. 1 und 36 GTar). Der Honorarrahmen ist nicht, wie beim unentgeltlichen Rechtsbeistand, um 30 % zu kürzen (vgl. Art. 30 GTar; Bundesgerichts- urteil 6B_1422/2016 vom 5. September 2017 E. 3.2). Eine Stundenentschädigung ist im Gesetz gerade nicht vorgesehen, einzig der ungekürzte Rahmentarif als «volle[r] Tarif» (vgl. Art. 30 Abs. 1 und 2 GTar, wonach zwischen gekürztem [Abs. 1] und vollem [Abs. 2] Tarif unterschieden wird). Das Anwaltshonorar in Strafsachen beträgt in der Regel im Untersuchungsverfahren vor der Polizei Fr. 250.00 bis Fr. 1'600.00, vor der Staatsanwaltschaft Fr. 550.00 bis Fr. 5'500.00, vor dem Zwangsmassnahmengericht Fr. 550.00 bis Fr. 3'300.00, vor dem Kreisgericht Fr. 1100.00 bis Fr. 8’800.00 und bei Berufung vor Kantonsgericht Fr. 1'100.00 bis Fr. 8'800.00 (Art. 36 GTar). Es wird in Berücksichtigung des Streitwerts, der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der vom Rechts- beistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei festgesetzt (Art. 27 Abs. 1 und 2 GTar). Das Gericht kann in Sonderfällen, d.h. bei einem ausseror- dentlichen oder unterdurchschnittlichen Arbeitsaufwand sowie bei Verfahrensbeendi- gung ohne Sachurteil eine im Vergleich zum ordentlichen Tarif höhere bzw. tiefere Ent- schädigung zusprechen bzw. die Honorare entsprechend kürzen (Art. 29 GTar). Es ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen. Das Gericht hat diesfalls bei einer Honorarbemessung alle pro- zessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufzufassen und den ef- fektiven Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes zu beachten. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich aber dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall wiederum ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Auf- wänden stehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; 141 I 124 E. 4.3; Bundesgerichtsurteil 6B_1278/2020 vom 27. August 2026 E. 6.3.3; 6B_950/2020 vom 25. November 2020 E. 2.4; vgl. dazu die Auseinandersetzung bei Lieber, in: Donatsch/Lieber/Sum- mers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO,
3. A., 2020, N. 8c ff. zu Art. 135 StPO). 5.4.2 Die erstinstanzlich fixierte Entschädigung des Verteidigers von Fr. 7'500.00 ist nicht angefochten worden.
- 30 - Die Entschädigung ist primär aufgrund des obgenannten Kostenrahmens (Fr. 1'100.00 - Fr. 8'800.00) zu fixieren. Das Gericht beachtet zur Honorarbemessung die Natur und Bedeutung des Falls, die Schwierigkeit, der Umfang, die vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandte Zeit und die finanzielle Situation der Partei (Art. 27 GTar). Es geht um Ver- mögensdelikte mit einer vergleichsweise hohen Deliktsumme plus Urkundenfälschun- gen. Die von der Staatsanwaltschaft beantragte Sanktion befindet sich noch im beding- ten Bereich. Der Sachverhalt ist verhältnismässig komplex, allerdings konnte der Anwalt von seinen Vorarbeiten im erstinstanzlichen Prozess profitieren. Die finanzielle Situation des Angeklagten ist ungenügend. Der Advokat macht im Rechtsmittelverfahren einen Betrag von Fr. 3’172.00 geltend, allerdings zu einem Stundensatz von Fr. 290.00. Die verrechneten rund 10 Stunden erscheinen angesichts seiner Arbeit, der erhobenen Vor- würfe und der möglichen Konsequenzen für seinen Klienten angemessen, sie sind leicht zu erhöhen, weil die Berufungsverhandlung länger gedauert hat als vom Anwalt ange- nommen. Die Auslagen betragen Fr. 94.00. Es rechtfertigt sich, dem Verteidiger im Be- rufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'300.00 zuzusprechen. 5.5 Obsiegt die Privatklägerschaft hat sie gegenüber der beschuldigten Person grund- sätzlich Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen (Art. 433 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Die Höhe der erstinstanzlich fixierten, reduzierten Entschädigung zugunsten des Privat- klägers und zulasten des Beschuldigten von Fr. 437.50 wird bei diesem Verfahrensaus- gang allseits akzeptiert und sie ist, aufgrund des Verfahrensausgangs weiterhin dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Der Privatkläger hat freilich selbst ein Rechtsmittel deponiert, jedoch keinen Kostenvorschuss geleistet. Das Kantonsgericht hat demnach auf sein Rechtsmittel nicht einzutreten. Er obsiegt mit seinen Anträgen, soweit darauf einzutreten ist, kaum, zumal die Berufung der Staatsanwaltschaft abgewiesen wird. Es rechtfertigt sich, ihm für den zweitinstanzlichen Prozess keine Parteientschädigung zu- zusprechen. Das Kantonsgericht beschliesst:
Das Urteil vom 25. Juni 2021 ist in Bezug auf den Verweis auf den Zivilweg (Ziff. 4), auf die erstinstanzliche Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands (Ziff. 6), auf die erstinstanzliche Entschädigung des amtlichen Verteidigers (Ziff. 8) in Rechtskraft er- wachsen.
- 31 - Das Kantonsgericht erkennt
- in vollständiger Abweisung der Berufung - 1. Y _________ wird von den Vorwürfen des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 i.V.m Abs. 2 StGB) und der Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) angeblich begangen zwischen dem 5. November 2007 bis April 2009 zum Nachteil von X _________ sowie der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB), angeblich be- gangen am 15. Juni 2009 freigesprochen.
Y _________ wird der Urkundenfälschung in einem besonders leichten Fall (Art. 251 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB), begangen am 17. April 2009, schuldig gespro- chen. 2. Y _________ wird im Sinne einer Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 16. März 2011 zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 70.00, ausmachend Fr. 700.00, verurteilt.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. 3. Auf den an der Berufungsverhandlung deponierten Schadenersatzantrag von X _________ wird nicht eingetreten. 5. Y _________ bezahlt darüber hinaus folgende Verfahrenskosten:
- 1/8 weitere Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens : Fr. 386.50
4. Der Fiskus bezahlt folgende Verfahrenskosten:
- 7/8 Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens
: Fr. 5'213.50.
- Kosten des Berufungsprozesses:
: Fr. 1'200.00
5. Y _________ bezahlt X _________ folgende Parteientschädigungen:
- Erstinstanzliches Verfahren
: Fr. 437.50.
6. Der Staat Wallis bezahlt Rechtsanwalt Emil Inderkummen als amtlichen und notwen- digen Verteidiger folgende Entschädigungen:
- 32 -
- Erstinstanzliches Verfahren
: Fr. 7'500.00.
- Berufungsprozess:
: Fr. 2’300.00
Y _________ ist verpflichtet, dem Staat Wallis 1/8 der erstinstanzlichen Entschädi- gung (Fr. 937.50) für die amtliche und notwendige Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
7. Der Staat Wallis bezahlt Rechtsanwalt Philipp Matthias Bregy als unentgeltlichen Rechtsbeistand von X _________ für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschä- digung von Fr. 3'062.50.
Sitten, 10. Mai 2022